Kurfürst Philipp von der Pfalz beurkundet, wie Hans Forst, Bürger, Ratsfreund zu Neustadt an der Hardt und ehemaliger Schultheiß daselbst, eine mit 400 Gulden Hauptgeld abzulösende Gülte über jährlich 20 Gulden auf Abt und Konvent des dem Benediktinerorden zugehörigen Stifts St. Peter und Paul zu Weißenburg im Speyerer Bistum gekauft hatte. Davon hat er nun 250 Gulden dem Kurfürsten zugestellt. Hans Forst tut dies auf Ansinnen des Kurfürsten und um für sich und seine Ehefrau Anna als "bedagten gelepten Lewten" bis zu ihrem Lebensende die besondere Gnade, den Schirm und die Freiheit des Kurfürsten zu erlangen. Kurfürst Philipp nimmt Hans Forst wieder zu seinem Schultheißen zu Neustadt an. Als solcher soll er Richter sein, die Obrigkeit und Herrschaft vertreten, über Frevel aufsehen, bei Bedarf dem Landschreiber Anzeige erstatten und erhalten, was ein Schultheiß bisher erhalten hat. Zugleich werden er und seine Ehefrau in den Schutz und Schirm des Kurfürsten genommen, der ihnen Rechtsbeistand vor ihm, seinen Räten oder gewiesenen Instanzen gewähren will, wie es auch für andere gefreite Bürger und Landsassen gilt. Der Kurfürst verspricht zudem die lebenslange Befreiung beider Personen und ihrer Güter von näher genannten Pflichten, Ämtern, Beschwerden und Steuern. Hans Forst soll Rats-, Gerichts- und Kirchenangelegenheiten zu Neustadt unverbunden sein und nach eigenem Willen hinzugezogen werden. Der Kurfürst gebietet seinen Ober- und Unteramtleuten, Viztümern, Landschreibern, Amtsknechten, Schultheißen, Bürgermeistern und dem Rat von Neustadt, dies einzuhalten und die Eheleute wie genannt zu schützen, schirmen und handhaben. Sollten Schirm und Freiheit nicht entsprechend gehandhabt werden, sind der Kurfürst oder seine Erben die Rückzahlung der 250 Gulden nach rheinischer Landeswährung schuldig.