Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Dinkelsbühl beurkunden, dass sie als subdelegierte Kommissarien im Auftrag Bischof Ottos IV. von Konstanz, kaiserlicher Kommissar in der Streitsache: Kaspar Eberhart, Bürger zu Hall, Bekl. 1. Inst. und Appellant, gegen Hans d. Ä. von Bernhausen zu Gröningen (Gruningen) und dessen Gemahlin Margaretha, geb. von Rinderbach, (Kl. 1. Inst. und Appellaten) um das Erbe des Konrad von Rinderbach, des Bruders der Klägerin und Stiefvaters des Beklagten, dem Eberhart den im Urteil des bischöflichen Gerichts vom 10. März 1483 vorgeschriebenen Eid über die Höhe seiner Verfahrens- bzw. Appellationskosten (vgl. U 1533) abgenommen haben, und dass die zu diesem Akt als Zeugen geladenen Prozessgegner, die Brüder Hans d. J. und Ludwig von Bernhausen als Erben der mittlerweile verstorbenen Hans d. Ä. und Margarethe von Bernhausen sowie deren Anwalt Dr. Ludwig Molitoris zu Konstanz, weder persönlich erschienen sind noch bevollmächtigte Vertreter entsandt haben (inseriert die Kommissionsmandate Kaiser Friedrichs III. vom 25. August 1479 und Bischof Ottos vom 10. März 1483).