Zuchthaus Stuttgart (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, E 356 f
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik) >> Ober- und Mittelbehörden 1806-um 1945 >> Geschäftsbereich Justizministerium >> Strafanstalten
1851-1902 (Va ab 1810)
Überlieferungsgeschichte
Das neu erbaute Zuchthaus Stuttgart wurde 1851 bezogen. Es diente als 'Pönitentiarhaus' zur Vollstreckung lebenslanger Zuchthausstrafen an Männern in Einzelhaft, und nach Kapazität auch zur Aufnahme von Zuchthaugefangenen mit zeitlicher Strafe. Bereits 1902 wurde es wieder aufgehoben.
Inhalt und Bewertung
Der Bestand enthält neben wenigen allgemeinen Verwaltungsakten vor allem Gefangenentagebücher sowie Personalakten von Bediensteten und Gefangenen. Ergänzend ist die Rechnungsüberlieferung in Bestand E 226/428 heranzuziehen.
Vorbemerkung: Am 24. Mai 1844 genehmigte König Wilhelm I. den Bauplan für das Pönitentiarhaus in Stuttgart, das Anfang 1851 mit den zunächst vorgesehenen Gefangenentrakten bezugsfertig war. Am 27. Januar des Jahres verfügte daraufhin das Justizministerium aufgrund einer königlichen Entscheidung vom März des Vorjahres, daß "eine angemessene Zahl Gefangener von Gotteszell dahin übersiedelt worden ist; so wird solches hiermit unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß von jetzt an die zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurtheilten männlichen Geschlechts in das Pönitentiarhaus zu Stuttgart, dagegen die zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurtheilten weiblichen Geschlechts, so wie sämmtliche zu zeitlicher Zuchthausstrafe Verurtheilten auch fernerhin in das Zuchthaus zu Gotteszell einzuliefern sind. Von dort ist, je nachdem in dem Pönitentiarhaus freier Raum sich ergibt, in dieses eine entsprechende Zahl männlicher Gefangenen von Zeit zu Zeit zu übersiedeln" (Reg.Bl. S. 1f). 1855 war das Pönitentiar - bzw. Männerzuchthaus Stuttgart mit 142 männlichen Gefangenen belegt. Nach Einführung des Reichsstrafgesetzes in Württemberg am 26.12.1871 (Reg.Bl. S. 380ff) wurde in Bezug auf die Vollziehung der Freiheitsstrafen am 28.12.1871 verfügt (Reg.Bl. S. 421f): "(§1) Die Zuchthausstrafe wird verbüßt: 1) von den Männern: die lebenslängliche Zuchthausstrafe in dem Zuchthause zu Stuttgart; die zeitige, wofern sie fünf Jahre übersteigt, in dem Zuchthause zu Stuttgart oder in dem zu Gotteszell, gemäß den von Zeit zu Zeit in Beziehung auf die Einlieferung der Verurtheilten von dem Strafanstaltenkollegium zu treffenden Verfügungen; die zeitige Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren in dem bisherigen Arbeitshause zu Ludwigsburg, welches in ein Zuchthaus verwandelt wird". Diese Bestimmung wurde mit Verfügung vom 8.8.1884 (Reg.Bl. S. 177) dahingehend modifiziert, daß alle lebenslänglich Verurteilten sowie die mit einer Haftstrafe von über sieben Jahren belegten Männer im Zuchthaus Stuttgart unterzubringen seien. Nach Verfügung vom 17.9.1901 (Reg.Bl. S. 273) wurde das Zuchthaus Stuttgart zum Jahre 1902 aufgehoben. Zukünftig sollten Zuchthausstrafen an männlichen Gefangenen im Zuchthaus Ludwigsburg bzw. in dessen Filialanstalt Hohenasperg vollzogen werden. Die im vorliegenden Findbuch erfaßten Archivalien kamen 1917 (Gefangenenbücher) bzw. im November 1987 (Verwaltungsakten, Personalakten) als Abgabe der Vollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim im Staatsarchiv Ludwigsburg ein. Die Akten umfassen die gesamte Zeit des Bestehens des Zuchthauses und dokumentieren in hervorragender Weise den Strafvollzug in Württemberg in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die Rechnungen des Zuchthauses sind gesondert im Bestand E 226/428 erfaßt. Die Titelaufnahmen fertigten die Zeitangestellten Ute Etienne (Gefangenenbücher) und Christa Opiolka unter Anleitung der Unterzeichnenden, die auch die Abschlußarbeiten besorgte. Die Reinschrift des Findmittels übernahm Frau Hildegard Aufderklamm. Die Gefangenenpersonalakten sowie die Personalakten der Aufseher und sonstigen Bediensteten des Zuchthauses sind alphabetisch geordnet. Der Bestand E 356f umfaßt 958 Archivalieneinheiten = 6,1 lfd. Meter. Ludwigsburg, im Mai 1991 Dr. Nicole Bickhoff-Böttcher
Literatur: P. Sauer: Im Namen des Königs. Strafgesetzgebung und Strafvollzug im Königreich Württemberg 1806 bis 1871, Stuttgart 1984.
Das neu erbaute Zuchthaus Stuttgart wurde 1851 bezogen. Es diente als 'Pönitentiarhaus' zur Vollstreckung lebenslanger Zuchthausstrafen an Männern in Einzelhaft, und nach Kapazität auch zur Aufnahme von Zuchthaugefangenen mit zeitlicher Strafe. Bereits 1902 wurde es wieder aufgehoben.
Inhalt und Bewertung
Der Bestand enthält neben wenigen allgemeinen Verwaltungsakten vor allem Gefangenentagebücher sowie Personalakten von Bediensteten und Gefangenen. Ergänzend ist die Rechnungsüberlieferung in Bestand E 226/428 heranzuziehen.
Vorbemerkung: Am 24. Mai 1844 genehmigte König Wilhelm I. den Bauplan für das Pönitentiarhaus in Stuttgart, das Anfang 1851 mit den zunächst vorgesehenen Gefangenentrakten bezugsfertig war. Am 27. Januar des Jahres verfügte daraufhin das Justizministerium aufgrund einer königlichen Entscheidung vom März des Vorjahres, daß "eine angemessene Zahl Gefangener von Gotteszell dahin übersiedelt worden ist; so wird solches hiermit unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß von jetzt an die zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurtheilten männlichen Geschlechts in das Pönitentiarhaus zu Stuttgart, dagegen die zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurtheilten weiblichen Geschlechts, so wie sämmtliche zu zeitlicher Zuchthausstrafe Verurtheilten auch fernerhin in das Zuchthaus zu Gotteszell einzuliefern sind. Von dort ist, je nachdem in dem Pönitentiarhaus freier Raum sich ergibt, in dieses eine entsprechende Zahl männlicher Gefangenen von Zeit zu Zeit zu übersiedeln" (Reg.Bl. S. 1f). 1855 war das Pönitentiar - bzw. Männerzuchthaus Stuttgart mit 142 männlichen Gefangenen belegt. Nach Einführung des Reichsstrafgesetzes in Württemberg am 26.12.1871 (Reg.Bl. S. 380ff) wurde in Bezug auf die Vollziehung der Freiheitsstrafen am 28.12.1871 verfügt (Reg.Bl. S. 421f): "(§1) Die Zuchthausstrafe wird verbüßt: 1) von den Männern: die lebenslängliche Zuchthausstrafe in dem Zuchthause zu Stuttgart; die zeitige, wofern sie fünf Jahre übersteigt, in dem Zuchthause zu Stuttgart oder in dem zu Gotteszell, gemäß den von Zeit zu Zeit in Beziehung auf die Einlieferung der Verurtheilten von dem Strafanstaltenkollegium zu treffenden Verfügungen; die zeitige Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren in dem bisherigen Arbeitshause zu Ludwigsburg, welches in ein Zuchthaus verwandelt wird". Diese Bestimmung wurde mit Verfügung vom 8.8.1884 (Reg.Bl. S. 177) dahingehend modifiziert, daß alle lebenslänglich Verurteilten sowie die mit einer Haftstrafe von über sieben Jahren belegten Männer im Zuchthaus Stuttgart unterzubringen seien. Nach Verfügung vom 17.9.1901 (Reg.Bl. S. 273) wurde das Zuchthaus Stuttgart zum Jahre 1902 aufgehoben. Zukünftig sollten Zuchthausstrafen an männlichen Gefangenen im Zuchthaus Ludwigsburg bzw. in dessen Filialanstalt Hohenasperg vollzogen werden. Die im vorliegenden Findbuch erfaßten Archivalien kamen 1917 (Gefangenenbücher) bzw. im November 1987 (Verwaltungsakten, Personalakten) als Abgabe der Vollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim im Staatsarchiv Ludwigsburg ein. Die Akten umfassen die gesamte Zeit des Bestehens des Zuchthauses und dokumentieren in hervorragender Weise den Strafvollzug in Württemberg in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die Rechnungen des Zuchthauses sind gesondert im Bestand E 226/428 erfaßt. Die Titelaufnahmen fertigten die Zeitangestellten Ute Etienne (Gefangenenbücher) und Christa Opiolka unter Anleitung der Unterzeichnenden, die auch die Abschlußarbeiten besorgte. Die Reinschrift des Findmittels übernahm Frau Hildegard Aufderklamm. Die Gefangenenpersonalakten sowie die Personalakten der Aufseher und sonstigen Bediensteten des Zuchthauses sind alphabetisch geordnet. Der Bestand E 356f umfaßt 958 Archivalieneinheiten = 6,1 lfd. Meter. Ludwigsburg, im Mai 1991 Dr. Nicole Bickhoff-Böttcher
Literatur: P. Sauer: Im Namen des Königs. Strafgesetzgebung und Strafvollzug im Königreich Württemberg 1806 bis 1871, Stuttgart 1984.
962 Büschel (7,6 lfd. m)
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 14:40 MEZ