Berufungssache. Kläger ist das Loeramt, vertreten durch den Gildemeister Baltzar Brüning und Johan Hermeling. Beklagter ist Henrich von der Lippe (Lipper) und das Schumacheramt (vertreten durch die Gildemeister Wilhelm Wermeling und Johan Budde) als Nebenintervenient. Der Beklagte Lipper, ein Ortsfremder, hat in Münster außerhalb der freien Märkte Leder an die Schuhmacher verkauft. Das Loeramt behauptet, dass nach seiner Amtsrolle allein die Loer in Münster außerhalb der freien Märkte Leder verkaufen dürften; es hat das Leder des Lipper beschlagnahmt.