Vor Schultheiß und Schöffen zu Mosbach, in Gegenwart des öffentlichen Notars Petrus von Udenheim ('de Udinheim'), Klerikers Mainzer Diözese, der im Auftrage der Richter des Mainzer Stuhles anwesend ist, und vor genannten Zeugen verkaufen Theodericus dictus Svab, Hertwicus von Costheim, Theodericus dictus Buchel, Hertwicus dictus Frederun, Hertwicus von Geroldstein ('dictus de Cerhartstein') aufgrund dringender Notwendigkeit, insbesondere wegen ihrer Verschuldung bei Graf Gerlach von Nassau, an Äbtissin und Konvent des Klosters KlarenthaI auf S3 Jahre die Insel ('insulam seu pascuam') genannt 'der zyegenwerth'; als Prokurator des Klosters ist der Bruder Nikolaus dictus Zun zugegen; die Verkäufer verzichten auf genannte Rechtsbehelfe und versprechen, in der genannten Frist sowie weiteren 7 Jahren, die auf einen anderen Vertrag mit dem Kloster zurückgehen)die Insel nicht zu verkaufen, zu verpfänden oder anderweitig zu veräußern, sondern alles im gegenwärtigen Zustand zu belassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sollen die Richter des Mainzer Stuhles über die genannten Verkäufer die Exkommunikation verhängen und über Mosbach das Interdikt aussprechen. Bertholdus, Jäger, Schultheiß des Grafen Gerlach zu Mosbach, nimmt die Auflassung entgegen und weist den Prokurator des Klosters in den Besitz der Insel ein.