Mainz, 1578.09.02. Revers Daniels, Erzbischof zu Mainz, auf folgende gleichzeitige Urkunde: Ursula Steinhäuser ("Steinheüsserin") von Neidenfels, Äbtissin, und der Konvent von St. Klara in Mainz überlassen dem Erzbischof Daniel zu Mainz zu Erbe die hohe und niedere Obrigkeit des Dorfes Zornheim. Das Kloster behält sich von jedem Hausgesäß daselbst 1 Malter Bede, 1 Fastnachtshuhn und 3 Schillinge vor; da aber diese Gefälle zur hohen Obrigkeit gehören und vom Erzbischof lieber selbst eingezogen werden, soll das Kloster diesen Betrag aus der Kellerei Olm oder Mainz angewiesen erhalten. Die Hofleute des Klosters sollen von Frohnden frei bleiben und die bisherigen zur Herbstzeit nach Mainz, Algesheim, "Haheim", Geisenheim und anderswo geleisteten Frohnden dem Kloster weiterhin leisten. Auch soll des Klosters Diener etwa einen Hasen fangen dürfen. S. des Klosters. "Der geben ist zu Maintz dinstags nach Egidii den zweiten Septembris a.d. millesimo quingentesimo septuagesimo octauo". S. des Erzbischofs. AO. St. Martinsburg zu Mainz.