Ruprecht, Graf zu Virneburg und Neuenahr, Herr zu Saffenburg, und Johann, Sohn von Eltz, vertragen ihre Streitigkeiten. Johann übergibt die Hälfte an Schloß Virneburg mit Zubehör, welche er von Johann, Herrn von Arenberg (Aerburg) für 1000 Gulden innehat, unter folgenden Bedingungen an Ruprecht: Dieser zahlt ihm 1000 rheinische Gulden bis zum kommenden Frauwendag Lichtnigunge (1460 Febr. 2). Zur Sicherung der Zahlung behält Johann die Urkunde, die er von dem von Arenberg über die Hälfte des Schlosses erhalten hat. Diese bestimmt, daß sowohl dieser wie auch Johann die Auslösung vorher schriftlich ankündigen müssen. Obwohl Johann die Rücklösung gemäß dem heufftbrieff zuvor angekündigt hatte, erhielt er die Pfandsumme trotz seiner Bemühungen nicht. Aus diesem Grund bleibt der Hauptbrief in seinen Händen, um den von Arenberg bis zum gen. Frauentag um heufftgelt und schaiden anzugehen. Erhält Johann dieses jedoch nicht, sondern stattdessen von Graf Ruprecht, muß er den brieff samt seiner eigenen Urkunde (schrifft) übergeben. Der von Arenberg oder seine Erben haben jedoch weiterhin das Recht, die Hälfte an Virneburg von Ruprecht oder dessen Erben auszulösen. Der Revers Johanns über Virneburg und über die 1000 Gulden, der sich in Händen des von Arenberg befindet und der noch von ihm zu benennende schaden, den er wegen der Bezahlung erlitten hat, sind zurückzugeben bzw. abzugelten. Erhält Johann jedoch die Pfandsumme von dem von Arenberg bis zu dem o.g. Tag, soll er Graf Ruprecht oder dessen Erben den scholtbrieff, den er über die 1000 Gulden hat, an diesen zurückgeben und ihm seinen erlittenen schaden befriedigen. Jede Seite erhält eine Ausfertigung der Urkunde. Sr.: Die Ausst. und (erbeten) Johann von Eltz, Reinhard von dem Burgtor (Burgedor), Dietrich von Braunsberg und Damian (Dieme) von Gönnersdorf (Gunderstorff). Ausf. Perg. - 6 Sg. anh., besch. - Rv.
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