Papst Martin V entscheidet einen Streit des Rectors der Pfarrkirche St. Andreä zu Br., Johannes Ember, mit den Bürgermeistern etc. der Stadt Br. zu Gunsten des Ersteren u. überträgt den Pröpsten zu Worms u. b. Mariae zu Walbeck u. dem Cantor des Hildesh. Stifts die Ausführung dieses Urtheils. Balthassar hatte als Papst Johann XXIII auf Bitten des Rathes gestattet, daß, wenn einer der Rectoren von s. Martini, s. Catharina, s. Andreä, s. Ulrici, s. Magni, s. Petri, s. Michaelis, s. Blasii und s. Cyriaci excommunicirt würde, ein Anderer von den genannten Kirchen seine Stelle nach Gefallen versehen dürfe. Da der Rath diese Erlaubniß gemißbraucht hatte, und Unruhen und Störungen im Gottesdienste dadurch entstanden waren, so hatte Balthassar dieselbe wieder aufgehoben. Daraus war für Ember, der Entschädigung für gewisse Verluste verlangte, mit der Stadt Br. ein Streit entstanden. Datum Gebonnis VII kal. Julii pont. nostri a. primo (25. Juni). 1418. Bulle an Hanffäden fehlt.

Vollständigen Titel anzeigen
Niedersächsisches Landesarchiv
Objekt beim Datenpartner