Papst Martin V entscheidet einen Streit des Rectors der Pfarrkirche
St. Andreä zu Br., Johannes Ember, mit den Bürgermeistern etc. der Stadt Br.
zu Gunsten des Ersteren u. überträgt den Pröpsten zu Worms u. b. Mariae zu
Walbeck u. dem Cantor des Hildesh. Stifts die Ausführung dieses Urtheils.
Balthassar hatte als Papst Johann XXIII auf Bitten des Rathes gestattet,
daß, wenn einer der Rectoren von s. Martini, s. Catharina, s. Andreä, s.
Ulrici, s. Magni, s. Petri, s. Michaelis, s. Blasii und s. Cyriaci
excommunicirt würde, ein Anderer von den genannten Kirchen seine Stelle nach
Gefallen versehen dürfe. Da der Rath diese Erlaubniß gemißbraucht hatte, und
Unruhen und Störungen im Gottesdienste dadurch entstanden waren, so hatte
Balthassar dieselbe wieder aufgehoben. Daraus war für Ember, der
Entschädigung für gewisse Verluste verlangte, mit der Stadt Br. ein Streit
entstanden. Datum Gebonnis VII kal. Julii pont. nostri a. primo (25. Juni).
1418. Bulle an Hanffäden fehlt.