Streitigkeiten zwischen dem von Gemmingen zu Gemmingen als Mitherr von Ittlingen und Kurpfalz wegen Verletzung der pfälzischen Territorialjurisdiktion begangen durch das ohne pfälzische Zustimmung vollzogene Ausgraben eines Judenkindes zu Waibstadt und Verbringung der Leiche nach Ittlingen zur Untersuchung, ob Kindsmord vorliege oder nicht