Seelstiftung des Landgrafen Hermann für die Johanniter in Wiesenfeld
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Urk. 13, 5409
A I t 1392 Dezember 7
Urk. 13 Generalrepertorium [ehemals: Urkunden A I t]
Generalrepertorium [ehemals: Urkunden A I t] >> Betreffe F >> 2 Fr-Fü >> 2.3 Frankenberg/Eder (Lkr. Waldeck-Frankenberg) >> 2.3 1 1330-1399
1392 Dezember 07
Ausfertigung, Pergament (beschädigt, aufgezogen), Siegel (ab und verloren).
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Komtur, Prior und Konvent des Johanniterordenshaus zu Wiesenfeld des Hauses Rodis bekunden, dass Landgraf Hermann von Hessen ihnen zu seinem, seiner Eltern und seiner Nachkommen Seelenheil den Pfarrhof und die Pfarrei zu Frankenberg mit allem Zubehör gegeben hat. Der Landgraf setzt fest, dass sie mit der Liebfrauenkapelle in Frankenberg weder im Hinblick auf Opfer, Seelgerät, Glocken, Geleucht, Bau und Baumeister etwas zu tun haben, noch einen etwaigen Ablass länger als den der Liebfrauenkapelle gewährten zu deren Schaden ausdehnen können. Komtur und Brüder sollen in dem genannten Hof zu Frankenberg wohnen und in Wiesenfeld lediglich zwei oder drei Brüder belassen, von denen einer oder zwei Priester sind, die die horas canonicas wahrnehmen und die Pfarrangehörigen in Gott bewahren. Der Komtur soll mit seinen Herren und den in der Kirche belehnten Altaristen zu vier Zeiten im Jahr alle Quattuor Tempora an den Mittwoch Abenden Vigilien singen und an den Donnerstagen die Messe zelebrieren oder lesen, die Leute in den Predigten und den vier Zeiten zum Gebet mahnen. Sie haben jährlich der Äbtissin und dem Konvent des Klosters Georgenberg acht Pfund Heller Frankenberger Währung zu entrichten und für sie als Kapellan einen Priester zu unterhalten. Der Landgraf behält sich das Patronatsrecht in den genannten Kirchen vor. Die Altaristen schulden dem Komtur und seinen Nachfolgern Gehorsam. Der Landgraf lässt die Appellation bei Beschwerung des Ordenshauses durch ihn selbst, seine Erben oder seine Untertanen zu. Komtur und Brüder sind dem Landgrafen untertänig. Sie dürfen keinen Handel mit Wein, Bier, Früchten und anderem treiben, sondern nur kaufen, was sie benötigen. Bier können sie zu ihrem eigenen Bedarf brauen, es aber nicht verkaufen. Jedoch dürfen sie Früchte und Korn, die sie nicht selbst benötigen, verkaufen. Sie sollen weder Zinse noch Güter von den Bürgern der Stadt Frankenberg oder in die Stadt gehörige oder im Gericht Geismar oder in der Landschaft Hessen liegende kaufen oder wetten. Sollten ihnen aber Güter vermacht oder geschenkt werden, so haben sie das binnen acht Tagen Bürgermeistern und Schöffen mitzuteilen und sie dann zu einem von Bürgermeistern und Schöffen festgesetzten Kaufpreis an kaufwillige Bürger zu verkaufen. Findet sich kein Käufer, so dürfen sie die Güter behalten, bis sich Kaufwillige finden, während dieser Zeit aber haben sie davon Wachen, Geschoß, Bede, Steuern und andere Pflichten wie die Bürger der Stadt von ihren Gütern zu leisten. Sie dürfen keine Gebäude auf den Mauern der Stadt errichten.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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