Großherzog Ludwig II. von Hessen und bei Rhein bekundet, dass er Karl Freiherrn von Gemmingen zu Würzburg, bayerischen Kammerherrn, sowie den k. k. Kammerherrn und badischen Obristen Freiherrn Sigmund von Gemmingen als Vormund Hermann Freiherrn von Gemmingens, Sohn des 1834 verstorbenen Freiherrn Ernst Franz Ludwigs von Gemmingen-Hornberg, für diese selbst und die Mitbelehnten Friedrich Gustav Karl Casimir, Sigmund, Ludwig und Ernst von Gemmingen mit der Pastorei und dem Kirchensatz zu Wolfskehlen und statt zwei Dritteln der Pastorei zu Biebesheim mit einem jährlichen Zins von 53 Maltern Korn, 29 Maltern Spelz und 40 Maltern Hafer aus der Kellerei Dornberg belehnt hat.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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