2. Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein
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Gliederung
AA 0635 Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein (AA 0635)
Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein (AA 0635)
Die verbündeten Mächte – Preußen, Österreich und Russland sowie Großbritannien und Schweden – trafen wenige Tage nach dem Sieg über Napoleon am 21. Oktober 1813 in Leipzig eine Konvention über die Verwaltung der besetzten und noch zu besetzenden Länder (Text in: Freiherr vom Stein, Briefe und amtliche Schriften, Bd. IV, Nr. 383, S. 280 – 283). Es wurde ein oberstes Verwaltungsdepartement (Departement Central d'Administration) unter der Leitung des Freiherrn vom Stein gebildet, das seine Aufgaben in den besetzten Provinzen – mit Ausnahme derjenigen, die vor dem Jahr 1805 österreichisch, preußisch, hannoverisch und schwedisch waren – durch ihm unterstellte Gouverneure durchführen sollte (Art. 6). Grundsätzlich sollten die Gouverneure die vorhandenen Behörden bestehen lassen (Art. 18). Ihre Hauptaufgaben waren: 1. alles zu überwachen, was sich auf den unmittelbaren Unterhalt der alliierten Armeen in ihrem Bereich bezog, 2. ihr Gouvernement durch Lieferungen oder Zahlungen zu den allgemeinen Kriegskosten beitragen zu lassen, 3. die wirksamsten und den örtlichen Gegebenheiten entsprechendsten militärischen Hilfsquellen zu aktivieren und 4. eine allgemeine Leitung und Überwachung der Landesbehörden auszuüben (Art. 19). Am 23. Oktober 1813 gab Stein von Leipzig aus die Bildung und Aufgaben des Obersten Verwaltungsdepartements und die geplante Ernennung von Generalgouverneuren in den einzelnen Ländern als "höchster Behörde" und "Vereinigungspunkt aller Militär- und Ziviladministration" bekannt (Druck: ebd. Nr. 385, S. 284; Scotti Gesetze und Verordnungen Bd. III, Nr. 3446, S. 1515f). Das erste Generalgouvernement, das im Rheinland gebildet wurde, war das Generalgouvernement Berg, dessen Leitung der russische Staatsrat Justus Grüner am 25. November 1813 übernahm (Scotti, ebd.; Bär, Behördenverfassung, S.70 – 73). Für die bis 1805 preußischen Landesteile, das rechtsrheinische Kleve sowie die Abteien Elten, Essen und Werden, die dem Großherzogtum Berg einverleibt waren und nach ihrer Wiedereroberung direkt an Preußen zurückfielen, wurde gleichzeitig das Generalgouvernement der Provinzen zwischen der Weser und dem Rhein eingerichtet. Diesem wurden auch das Lippedepartement mit den Kantonen Emmerich, Rees und Ringenberg sowie Wesel unterstellt (ebd. S. 73 f.). Nach dem Rheinübergang der Armeen der verbündeten Mächte wurde es notwendig, die Verwaltung der besetzten französischen Länder zu organisieren. Am 12. Januar 1814 wurden in Basel entsprechend der Leipziger Konvention "allgemeine Grundsätze über die Errichtung von Verwaltungsbehörden" festgelegt (Druck: vom Stein, Bd. IV, Nr. 672, S. 446 – 449). Das schon bestellende Zentraldepartement wurde zur obersten Verwaltungsbehörde erklärt, die ihre Gewalt durch anzustellende Generalgouverneure ausübte. Da nicht für jedes französische Departement ein eigener Generalgouverneur notwendig war, wurden jeweils mehrere Departements zusammengefaßt. Auf diese Weise wurden gebildet das Generalgouvernement vom Oberrhein, das Generalgouvernement vom Mittelrhein mit dem Sitz in Trier, später Koblenz, das die Departements Donnersberg, Saar und Rhein- und Mosel in sich vereinigte (Bär, Behördenverfassung, S. 74 ff.), das Generalgouvernement vom Unterrhein mit dem Sitz in Aachen, das die Departements Roer, Ourthe und Niedermaas in sich vereinigte (ebd. S. 76 ff.), und das Generalgouvernement für die abgerissenen Schweizer Länder. In jedem Hauptort der vereinigten Departements war ein Generalgouvernementskommissar anzustellen, der die Geschäftsführung der Behörden zu kontrollieren und für die Vollziehung der Befehle des Generalgouverneurs zu sorgen hatte. Zum Generalgouverneur des Generalgouvernements vom Mittelrhein wurde Justus Grüner ernannt, der am 2. Februar 1814 das Generalgouvernement einrichtete, das am 9. März noch um das Wälderdepartement erweitert wurde. Zum Generalgouverneur des Generalgouvernements vom Niederrhein wurde der Geheime Staatsrat Johann August Sack, bisher Chef des Departements für Gewerbe und Handel im preußischen Innenministerium und seit 1813 Zivilgouverneur des Landes zwischen Oder und Elbe, ernannt. Am 13. Februar 1814 erhielt er das vom 31. Januar aus Langres datierte Schreiben Hardenbergs mit der Mitteilung seiner Ernennung, woraufhin er am nächsten Tag mit der Ordnung seiner Berliner Geschäfte begann (vgl. Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 29; Vollheim, Provisorische Verwaltung, S. 15 f.). Bis zur Ankunft Sacks aus Berlin hatte der Generalgouverneur von Berg als benachbarter Generalgouverneur "provisorisch die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die in jene(n) Departements durch das Entweichen mehrerer und besonders der Central-Beamte(n) unterbrochene Verwaltung zu ergänzen und den anarchischen Zustand, worin sich die Länder jetzt befinden, aufzuheben". Zu diesem Zweck hatte Grüner zunächst den Regierungsrat Ernst Sack (vgl. dessen Berichte in Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 934) und nach dessen Abgang nach Trier den Appellationsrat Boelling als Gouvernementskommissar nach Köln abgeordnet. Boelling reiste am 2. Februar 1814 von Düsseldorf über Krefeld nach Köln, wo er am 3. Febaiar ankam (ebd. Nr. 636). Gruners Amtsnachfolger Prinz Alexander zu Solms-Lich bestätigte am 7. Febaiar 1814 nachdrücklich diese Maßnahme (ebd. Nr. 29). Am 16. Febaiar 1814 machte er die Bildung des "General-Gouvernements des Niederrheins" und seine provisorische Verwaltung durch den Generalgouverneur des Großherzogtums Berg und von ihm eingesetzte "Regierungs-Commissarien" öffentlich bekannt (Scotti, Bd. III, Nr. 3482, S. 1549). Boelling war "bis zur Ankunft des ernannten General-Gouverneurs beauftragt .... die Funktionen desselben, und zwar zunächst im Roer-Departement in alle den Fällen zu versehen, wo es darauf ankommt, den bisher in Stocken gerathenen Gang der Geschäfte wieder herzustellen, die erledigten Stellen provisorisch zu besetzen und überhaupt solche notwendige Verfügungen zu treffen, welche bis zur Ankunft des General-Gouverneurs nicht ausgesetzt bleiben können" (Schreiben Boellings vom 19. Februar 1814 in Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 29). Für das Ourthedepartement wurden der Appellationsrat Koenen in Lüttich, für das Niedermaasdepartement der Regierungsrat Minuth in Roermond provisorisch als Gouvernementskommissare ernannt (Schreiben des bergischen Generalgouverneurs vom 17. Februar 1814 an die einzelnen Generäle, ebd.). Am 20. Februar 1814 beauftragte vom Stein als Chef des obersten Verwaltungsdepartements den Regierungsrat Ernst Sack damit, bis zur Ankunft des Generalgouverneurs, seines Bruders, dessen Geschäfte als solcher zu verwalten. In einer Verordnung aus Aachen vom 4. März 1814 machte Sack dieses bekannt (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 931). Wenige Tage später traf der Generalgouverneur, der Geheime Staatsrat Sack, in Aachen ein, wo am 9. März 1814 das Ernennungsdekret König Friedrich Wilhelms III. vom 7. Februar 1814 aus dem Hauptquartier in Bar-sur-Seine eingegangen war (ebd. Nr. 29). Am 10. März trat er sein Amt als Generalgouverneur vom Niederrhein an (vgl. die Bekanntmachungen ebd. Nr. 10, Nr. 931; Journal I, Nr. l = Scotti, Bd. III, Nr. 3490, S. 1575 f.). Vom Stein hatte ihn mit eingehenden Instruktionen entsprechend den Grundsätzen von Basel versehen und in seinem Begleitschreiben die Richtschnur der von ihm erwarteten Arbeit festgelegt (Troyes, 11. Februar 1814, vgl. Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 29, Zusammenfassung in Stein, Bd. IV, Nr. 774, S. 520). Danach sollte seine erste und wichtigste Sorge die Besetzung der Verwaltungsbehörden sein. Des weiteren sollte er für die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Verpflegung der Armee und der Herbeischaffung der übrigen Kriegsbedürfnisse sorgen, was am besten durch Einrichtung von Etappenstraßen, Anlage von Magazinen und durch Bildung von Polizeiwachen aus ansässigen Bürgern und Landleuten zu erreichen wäre. Außerdem sollte er sich mit den kommandierenden Generälen wegen einer angemessenen Armeepolizei in Verbindung setzen und eine aus eingesessenen Eigentümern bestehende Gendarmerie errichten. Weiter war es notwendig, die Erhebung der öffentlichen Abgaben und ihren Zufluß zu den Kassen bald wieder in Gang zu bringen, wozu die ehemaligen Rendanten und Empfänger, soweit sie sich nicht verdächtig gemacht hatten, beibehalten werden konnten. Die alten öffentlichen Abgaben sollten bestehen bleiben, ausgenommen die der Einregistrierung und der sog. Droits reunis, die „wegen ihrer großen Gehässigkeit" aufgehoben werden konnten, wobei aber ein zweckmäßiger Ersatz zur Deckung des Ausfalls zu setzen war, über den von Stein Vorschläge erwartete. Die einheimischen beibehaltenen Offizianten hatten den verbündeten Mächten gegenüber einen Gehorsams- und Treueid zu leisten, anderenfalls mussten sie von ihren Stellen entfernt werden. Sack nahm die Arbeit sofort auf. Am 11. März 1814 erließ er die grundlegende "Verordnung über die innere Verwaltung des General-Gouvernements vom Nieder-Rliein" (Journal I, Nr. 2 = Scotti, Bd. III, Nr. 3491, S. 1577 – 1579). In dem "Journal des Niederrheins" wurde unter der Redaktion des Dr. Karl Stein ein offizielles Amtsblatt geschaffen, das in deutscher und französischer Sprache erschien und jeder Beamte und Einwohner, der früher zur Haltung des französischen Gesetzbulletins und der Präfekturakten verpflichtet war, kaufen mußte (Verordnung vom 20. März 1814, Journal I, Nr. 4 = Scotti, Bd. III, Nr. 3496, S. 1595 f.). Zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit auch ohne Heranziehung des Militärs erließ Sack am 24. März 1814 die Verordnung über die Errichtung einer Gouvernementsmiliz, die aus 450 "Köpfen" – ohne Offiziere – bestehen und durch einen Oberbrigadier in Aachen formiert werden sollte (Journal I, Nr. 8 = Scotti, Bd. III, Nr. 3501, S. 1600 – 1602). Die in der Verordnung vom 11. März 1814 angekündigten gesonderten Bestimmungen über die Finanzverwaltung erließ Sack am 26. und 28. März 1814 ( Journal I, Nr. 9, 10 = Scotti, Bd. III, Nr. 3502, 3504, S. 1602 – 1606). Ebenfalls am 28. März 1814 regelte er die Reorganisation des Forstwesens (ebd. Nr. 11 = Scotti Bd. III, Nr. 3505, S. 1607, Nr. 27 vom 22. April 1814). Um die Zwecke, die durch die Schaffung einer Gouvernementsmiliz bewerkstelligt werden sollten – die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe – "mit Zuverlässigkeit und früher zu erreichen", ordnete Sack am 6. April 1814 die Errichtung einer Bürgermiliz im Generalgouvernement an. Sie sollte sofort in allen Städten und auf dem platten Lande aufgestellt werden aus den männlichen Bewohnern im Alter zwischen 20 und 56 Jahren, und zwar in einer Stärke von 6 – 7 % der Gesamtzahl der Einwohner. Erster Chef der Miliz war der Generalgouverneur, unter ihm führten die Gouvernementskommissare und die Kreisdirektoren die Oberaufsicht (Journal I, Nr. 20 = Scotti, Bd. III, Nr. 3518, S. 1634 – 1636). In Ergänzung der Verordnung vom 11. März 1814 traf Sack am 12. April 1814 nähere Bestimmungen über den Wirkungskreis der Präfekturräte und die Einberufung einer Landesdeputation (Journal I, Nr. 23 = Scotti, Bd. III, Nr. 3520, S. 1638 f.). Am 25. April 1814 erließ Sack eine Verordnung wegen der neuen Kasseneinrichtung. Die Departementalkassen bzw. die Stellen der Generaleinnehmer (Receveurs generaux) und der Payeurs, die während der französischen Zeit bestanden, hörten auf. An ihrer Stelle wurde in Aachen gemeinsam für alle drei Departements die "Hauptkasse des Generalgouvernements vom Niederrhein" eingerichtet, die die Geschäfte der vormaligen Departementalkassen, auch der Payeurs in den Departements und der Generalkasse in Paris im Hinblick auf die drei Departements Roer, Ourthe und Niedermaas übernahm. Ihr unterstanden die Bezirks (= Kreis)kassen unmittelbar (Journal I, Nr. 31 = Scotti, Bd. III, Nr. 3530, S. 1650 f.). Am 28. April 1814 erging schließlich die in der Verordnung vom 11. März 1814 angekündigte besondere Verordnung über die Gerichtsverfassung im Generalgouvernement vom Niederrhein (Journal I, Nr. 33 = Scotti, Bd. III, Nr. 3531, S. 1651 – 1655). Am 27. Mai 1814 sah Sack seine Aufgabe im Hinblick auf die Ordnung der Verwaltung im Generalgouvernement als abgeschlossen an (Journal I, Nr. 56). Wenige Tage danach, am 30. Mai 1814, wurde in Paris zwischen dem König von Frankreich und Navarra einerseits und dem Kaiser von Österreich, König von Ungarn und Böhmen und seinen Alliierten andererseits ein Friedensvertrag geschlossen, der den Kriegen ein Ende bereiten und auf der Grundlage des Gleichgewichts der Kräfte einen langanhaltenden Frieden sichern sollte. In diesem Vertrag wurde Frankreich – von einigen Gebietsvergrößerungen abgesehen -wieder auf seine Grenzen von 1792 reduziert, und in einem Zusatzvertrag mit Preußen wurden ausdrücklich die Friedensschlüsse von Basel ( 5. April 1795), Tilsit (9. Juli 1807) und Paris (20. September 1808) annulliert (Druck des Vertrags in deutscher Übersetzung im Journal I, Ausgabe 37 und 38). Auf Grund des Pariser Friedensvertrages trafen die verbündeten Mächte am 31. Mai 1814 Vereinbarungen hinsichtlich der – getrennten – provisorischen Besetzung und Verwaltung des größten Teils der Länder, die sie bisher gemeinschaftlich verwaltet hatten (Druck bei Martens, Recueil, Suppl. 7, Nr. 22, S. 309 f.). Danach wurden alle Länder zwischen der altholländischen und neuen französischen Grenze an der Maas und dem linken Mosel- und Rheinufer, ferner das Herzogtum Berg und die davon abhängigen Länder provisorisch von Preußen, alles Land am rechten Moselufer diesseits des Rheins sowie Aschaffenburg gemeinsam von Österreich und Bayern (Sitz der österreichisch- bayerischen Landesadministration: Kreuznach, vgl. Bär, Behördenverfassung, S. 79 – 82), das ehemalige Belgien bis zum linken Maasufer von England und Holland besetzt und verwaltet. Der König von Preußen übertrug das Generalkommando in allen von seinen und den mit ihnen verbundenen deutschen Truppen zu besetzenden Ländern dem General von der Infanterie von Kleist, die Zivilverwaltung in dem Teil am linken Rheinufer dem Geheimen Staatsrat Sack und im Herzogtum Berg dem Staatsrat Grüner, da dessen Generalgouvernement vom Mittelrhein durch die obige Vereinbarung aufgelöst wurde. Die Einkünfte aus den genannten Ländern sollten noch bis zum 15. Juni für gemeinschaftliche Rechnung erhoben und berechnet werden. Vorgesetzte Behörden waren in Zukunft die Berliner Ministerien, die am 26. Juli 1814 die Verbindung mit Sack aufnahmen (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 30; Stein, Bd. IV, Nr. 1314, S. 835, Nr. 1345, S. 855 f.). Am 14. Juni 1814 machte Sack die Veränderungen bekannt (Journal II, Nr. l, S. l f.). Sein Zuständigkeitsbereich umfaßte nunmehr das Generalgouvernement vom Niederrhein, bestehend aus den ehemaligen französischen Departements Roer, Niedermaas (rechts der Maas) und Ourthe, und das Generalgouvernement vom Mittelrhein, soweit es sich links der Mosel erstreckte, bestehend aus den ehemaligen französischen Departements Rhein- und Mosel (links der Mosel), Saar, Sambre- und Maas (rechts der Maas) und Wälder (mit Ausnahme weniger Teile). Diesem entsprechend wurde das amtliche Publikationsorgan in "Journal des Nieder- und Mittel-Rheins" umbenannt. Es erschien nun nicht mehr in einer deutschen und einer französischen Ausgabe, sondern nur noch in einer deutschen, in der die amtlichen Verordnungen allerdings ins Französische übersetzt waren. Durch Verordnung vom 12. September 1814 wurden Umfang, Einteilung und Verwaltung des Generalgouvernements vom Nieder- und Mittelrhein der neuen Lage entsprechend geregelt (Journal III, Nr. 68, S. 319 – 323; vgl. auch die Verhandlungen in Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 40, 41). Die dem Generalgouvernement verbleibenden Teile des Ourthe- und Niedermaasdepartements sowie der hinzugekommene Teil des Sambre- und Maasdepartements wurden unter der Benennung Maas- und Ourthedepartement zu einem Departement vereinigt. Hauptstadt blieb Lüttich. Die sich bis an die Maas erstreckenden Kantone Sittard und Heinsberg des Roerdepartements wurden mit dem Maas- und Ourthedepartement vereinigt, die dem Hauptort des Roerdepartements näher liegenden Kantone Gülpen (Galoppe) und Herzogenrath (Rolduc) des bisherigen Niedermaasdepartements wurden dagegen mit dem Aachener Kreis des Roerdepartements vereinigt. Das Wälderdepartement blieb – nach Abtretung von zwölf Mairien jenseits der Mosel – bestehen, das Rhein- und Moseldepartement wurde um den links der Mosel gelegenen Teil des Saardepartements erweitert, das Roerdepartement blieb, abgesehen von den oben genannten Veränderungen, ebenfalls bestehen und umfaßte auch die zu den alten Herzogtümern Geldern und Kleve gehörigen Distrikte Kessel und Oeffelt (vgl. auch Bär, Behördenverfassung, S. 82 ff.). Die provisorische Verwaltung des Generalgouvernements vom Nieder- und Mittelrhein fand ihr Ende, nachdem Preußen auf dem Wiener Kongreß als Entschädigung das vormalige Großherzogtum Berg und ein Teil der Provinzen am linken Rheinufer zugesprochen worden waren (vgl. hierzu Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 48), auf die Frankreich im Friedensvertrag von Paris vom 30. Mai 1814 verzichtet hatte (§ III). Am 5. April 1815 ergriff König Friedrich Wilhelm III. von Wien aus Besitz von dem neu gegründeten "Großherzogtum Niederrhein", das aus dem ganzen ehemaligen Departement Rhein- und Mosel, Teilen der vormaligen Departements Saar, Wälder, Ourthe, Niedermaas und Roer sowie Teilen des ehemaligen Großherzogtums Berg bestand (Bär, Behördenverfassung, S. 87 f.), sowie von den Herzogtümern Kleve, Berg, Geldern, dem Fürstentum Moers und den Grafschaften Essen und Werden (ebd. S. 86 f.). Gleichzeitig beauftragte er den Generalleutnant Grafen von Gneisenau und den Geheimen Staatsrat Sack mit der Durchführung der Besitznahme und der Entgegennahme der Huldigung. Die Besitzergreifungspatente wurden am 15. April 1815 publiziert (Journal V, Nr. 47, S. 351 – 358), die Erbhuldigung fand am 15. Mai 1815 statt (ebd. Nr. 53, S. 399 – 402; vgl. Bär, Behördenverfassung, S. 98 – 103, der auch darlegt, welche Gebiete nicht daran beteiligt waren). Auf dem Wiener Kongreß neu geschaffen wurde aus Holland und den habsburgischen Niederlanden das Königreich der Niederlande, das in Personalunion mit dem Großherzogtum Luxemburg vereinigt war. Die Grenze zwischen dem Königreich der Niederlande und den preußischen Gebieten wurde wie folgt festgelegt: "Französischer Gränzpunkt auf dem linken Mosel-Ufer, die Mosel bis zum Einfluß der Sure, die Oure aufwärts bis zum Einfluß der Oure, die Oure bis zu den Gränzen des Ourte-Departements; ferner folgt die Linie den Gränzen der Kantons St. Veit, Schieiden, Cronenburg, Malmedy, Eupen, läßt an Preußen den Theil des Kantons Aubel, auf der Mittag-Seite von Aachen, so daß, von Mittag nach Mitternacht laufend, sie den gedachten Theil von Aubel abschneidet, und sich bis zum Berührungspunkt der drei Departements Ourte, Nieder-Maas und Roer verlängert; von diesem Punkt wird die Gränze der Linie, welche die beiden letzten Departements scheidet, folgen bis sie den Wurm-Fluß erreicht, diesem Bach nach bis zu dem Punkt wo er von neuem die Gränze beider Departements berührt, und demselben nach bis südwärts zum Dorf Hillenberg, (welches Preußen verbleibt;) von hier wird eine Linie von Mittag nach Mitternacht gezogen, welche den Kanton Sittard in beinahe gleiche Theile schneidet, links die Städte Sittard und Süsteren laßend, bis zum alten holländischen links liegenden Gebiet fortgehend; die Gränzen dieses Gebiets werden befolgt bis zum Punkt, wo sie das alte östreichische Geldern erreichen. Von diesem Punkt an gehet die Linie gerade weg auf die östliche Gränze des ehemaligen holländischen Gebiets, und da sie dieses Gebiet mit den zwischenliegenden Ländern auswärts läßt, fährt sie fort bis zur alten holländischen Gränze rechts von Moock, indem sie soviel möglich auf allen Punkten in einer gleichen Entfernung von der Maas bleibet" (Amts-Blatt des Roer-Departements 1815, Nr. 304, S. 237; vgl. das französische Originalplakat in Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 1180, Bl. 5 f.). Die Verändeamgen in der Einteilung des Generalgouvernements, die sich durch diese Überweisung von Teilen des Maas- und Ourthe- sowie des Wälderdepartements an den König der Niederlande und Großherzog von Luxemburg ergaben, machte Sack am 6. Juni 1815 bekannt (Journal V, Nr. 73, S. 573 f.). Das Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein bestand nunmehr aus den drei Departements Roer, Rhein- und Mosel und Saar. Das Roerdepartement wurde erweitert um den Kreis Malmedy und einzelne Gemeinden, die den Kreisen Aachen und Krefeld eingegliedert wurden (vgl. Bär, Behördenverfassung, S. 113), das Rhein- und Moseldepartement behielt den Kreis Prüm, und das Saardepartement wurde neu gebildet aus allem Land zwischen Mosel und Nahe, dem Kreis Bitburg und den restlichen Teilen des Wälderdepartements (vgl. ebd. S. 91 f., 113 f.). Auf Befehl des Königs übernahm Sack am 16. Juni 1815 offiziell auch noch die Verwaltung des Generalgouvernements Berg, nachdem Justus Grüner abberufen worden war (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 30, Bl. 125 – 139; Journal V, S. 635 f.; vgl. Bär, Behördenverfassung, S. 113). Im Juni 1815, offensichtlich mit Wirkung ab 1. Juli 1815, wurde Sack zum Oberpräsidenten ernannt (erwähnt in Generalgouvernement Niederund Mittelrhein Nr. 30, Bl. 125, vgl. Journal VI, Nr. 90, S. 675, Bär, Behördenverfassung, S. 119). Auf Grund der Wiener Konventionen vom 31. Mai 1815 und der mit dem König der Niederlande und dem Gesamthaus Nassau abgeschlossenen Verträge gingen die altoranischen Erbländer ebenfalls als Entschädigung an Preußen, und Sack wurde am 21. Juni 1815 von König Friedrich Wilhelm III. mit ihrer Besitznahme und Verwaltung beauftragt, was er am 8. August 1815 bekannt gab (Journal VI, Nr. 107, S. 821- 825). Offiziell wurden sie mit der Provinz Kleve und Berg vereinigt, de facto auf die bisherige Weise von der nassauischen, nunmehr königlich preußischen Regierung zu Ehrenbreitstein verwaltet (ebd. S. 823; zu den erworbenen Ländern vgl. Bär, Behördenverfassung, S. 94 – 96, zu ihrer Verwaltung ebd. S. 115 f.). Auf diese Weise umfaßte der Zuständigkeitsbereich Sacks seit dem 16. Juni bzw. 8. August 1815 nicht nur die linksrheinischen, sondern auch die rechtsrheinischen neuen preußischen Gebiete. Nach der Durchführung der letzten Besitznahme widmete sich Sack der künftigen Einteilung und der Vorbereitung der Organisation der "königlichen Rheinländer". Noch von Wien aus hatte König Friedrich Wilhelm III. in Fortsetzung des mit der Neuorganisation der Ministerien (Kabinettsordre vom 3. Juni 1814 aus Paris, Journal II, S. 42 – 44) begonnenen Reformwerks am 30. April 1815 "eine Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden" erlassen, die die Einteilung der ganzen Monarchie in Provinzen oder Oberpräsidialbezirke und Regierungsbezirke vorsah und die Befugnisse und Geschäftskreise der einzelnen Behörden festlegte (Gesetz-Sammlung 1815, Nr. 9, lfd. Nr. 287, S. 85 – 98, Journal VI, Nr. 120, S. 895 – 900, S. 905 – 909). Nach dieser Verordnung sollten auch die neu erworbenen Besitzungen – allerdings unter möglichster Schonung der örtlichen Verhältnisse – organisiert werden. In seiner Bekanntmachung vom 10. August 1815 teilte Sack die künftige Einteilung der Provinz Kleve und Berg und der Provinz Großherzogtum Niederrhein mit und gab die Namen der Kommissare bekannt, die den neuen Organisationsplan entwerfen sollten. Die laufenden Verwaltungsangelegenheiten blieben davon unberührt (Journal VI, Nr. 108, S. 825 f.). Sie bestanden, ausgelöst durch die unerwartete Rückkehr Napoleons, der am 20. März 1815 in Paris seine später so genannte Herrschaft der Hundert Tage errichtet hatte, primär in der Verpflegung und Unterbringung der Truppen der erneut gegen ihn zu Felde ziehenden deutschen und europäischen Staaten und dem Aufbau einer eigenen rheinischen Landwehr. Erst der Pariser Friede vom 20. November 1815 beendete diesen zweiten Befreiungskrieg. Die Vorbereitung der Neuorganisation zog sich länger hin als ursprünglich erwartet (vgl. hierzu Gerschier, Oberpräsidium, S. 21 – 25, sowie Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 52). Erst am 23. März 1816 wurden das Generalgouvernement vom Nieder und Mittelrhein und die Gouvernementskommissionen aufgelöst und der Geheime Staatsrat und Oberpräsident Sack abberufen. Zum Oberpräsidenten für die Provinz Großherzogtum Niederrhein mit Sitz in Koblenz wurde der Staatsminister Karl Heinrich Ludwig Freiherr von Ingersleben ernannt, zum Oberpräsidenten der Provinz Jülich-Kleve-Berg Georg August Wilhelm Graf zu Solms-Laubach. Zum Oberpräsidialbezirk des Großherzogtunis Niederrhein gehörten die Departements der Regierungen zu Koblenz, Aachen und Trier, zum Oberpräsidialbezirk der Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg die Departements der Regierungen zu Köln, Düsseldorf und Kleve. Bis zum Eingang der Qrganisationsbestimmungen für die königlichen rheinischen Regierungen wurde der zum Chefpräsidenten der Regierung Aachen ernannte bisherige geheime Regierungsrat August von Reimann mit der bisher von Sack geführten Oberverwaltung betraut. Da die Funktion der Gouvernementskommissariate bereits zu diesem Zeitpunkt aufhörte, waren die untergeordneten Behörden, insbesondere die Kreisdirektoren, gehalten, mit ihm direkt, allerdings nur in unaufschiebbaren Angelegenheiten, zu korrespondieren (Journal VIII, Nr. 38, S. 307 f.). Am 21. April 1816 legte von Reimann diese Oberverwaltung nieder, am 22. April 1816 nahmen die sechs rheinischen Regierungen ihre Arbeit auf (Journal VIII, Nr. 47, S. 383 -385). "Zur Regulierung und Beendigung der aus der Verwaltung des ehemaligen Generalgouvernements vom Nieder- und Mittelrhein herrührenden Geschäfte" wurde am 21. April 1816 unter dem Vorsitz des Regierungspräsidenten von Reimann in Aachen die Generaltilgungskommission gebildet, die am 22. April 1816 ihre Arbeit begann (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 2155, Amtsblatt Regierung Aachen Nr. 4 – 5, S. 14 f.). Zu Mitgliedern der Kommission wurden die Mitglieder der Generalliquidationskommission ernannt, die Geschäfte wurden jedoch getrennt und mit anderem Hilfspersonal geführt. Sitz der Generaltilgungskommission war das Gebäude des ehemaligen Gouvernementskollegiums. Die von der Kommission ressortierende bereits am l. Januar 1816 errichtete Haupttilgungskasse setzte ihre Geschäfte in den Räumen der ehemaligen Hauptkasse des Generalgouvernements fort. Der Generaltilgungskasse oblag insbesondere die Abmachung aller aus der Verwaltung des ehemaligen Generalgouvernements vom Nieder- und Mittelrhein einschließlich des Herzogtums Berg herkommenden Kassen- und Rechnungssachen (Näheres siehe in den Instruktionen, z. B. Amtsblatt Regierung Köln Nr. 48, S. 54 f., Regierung Kleve Nr. 12, S. 26 f.). Mit den Kreisund Lokalbehörden trat die Generaltilgungskommission in die Verbindung, in der das Generalgouvernement mit ihnen stand, so daß sie ihr im Hinblick auf die älteren Geschäfte untergeordnet waren. Der Revision der Rechnungen unterzog sich eine Rechnungsrevisionskommission unter der Leitung des Geheimen Oberrechnungsrates Bennecke. Die Generaltilgungskommission oblag ihrer Aufgabe bis zum 28. Januar 1822. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die ihr übertragenen Restverwaltungsgeschäfte des Generalgouvernements vom Niederrhein aus der Zeit vom l. Januar bis 15. Juni 1814 und des Generalgouvernements vom Nieder-und Mittelrhein vom 15. Juni 1814 bis Ende des Jahres 1815 abgeschlossen, worauf sie ihre Auflösung bekannt gab (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 2155, Amtsblatt Regierung Aachen 1822, S. 32). Da die Generaltilgungskommission als Abwicklungsbehörde anzusehen ist, wurden die von ihr geführten Akten ebenso wie Protokolle über revidierte Rechnungen nicht gesondert von denen des Generalgouvernements verzeichnet. Dem Generalgouverneur war ein Gouvernementsrat aus mehreren Mitgliedern beigeordnet, die die laufende Korrespondenz bearbeiteten. Während der ganzen – oder doch nahezu ganzen – Zeit des Bestehens des Generalgouvernements gehörten zu ihnen Georg Johann Gerhard August von Reimann (ab 1. April 1814), der spätere Regierungspräsident von Aachen, der märkische Ritterschaftsrat Christian August Karl von Bandemer (ab Februar 1814), den Sack aus Berlin mitgebracht hatte (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 25) und der Kammerassessor Karl Wilhelm Koppe, den der Freiherr vom Stein wärmstens empfohlen hatte (Stein IV, Nr. 774, S. 520, Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 29) und der ursprünglich als Gouvernementskommissar des Niedermaasdepartements vorgesehen war (Journal I, Nr. 2), dieses Amt jedoch wegen einer Verwundung nicht rechtzeitig antreten konnte (vgl. hierzu und zum folgenden Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 9b, 9c, 9d, 25, 29, 32, 45, 203, 240, 2542 I – II). Aus Berlin mitgebracht hatte Sack ebenfalls den Geheimen Oberrechnungsrat Jacobi, der ursprünglich nur bis zum 1. Juni 1814 von seinen Geschäften bei der Oberrechnungskammer dispensiert wurde (Generalgouvernement Niederund Mittelrhein Nr. 25), dann jedoch Verlängerung bis zum 1. Oktober 1814 erhielt (Vollheim, Provisorische Verwaltung S. 48). Anfang 1815 wurde Johann Friedrich Jacobi, 1804 Präsident des Generalkonsistoriums, Mitglied des Gouvernementsrats ( vgl. Franz Oppenhoff, in: Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins 16 (1894) S. 158). Nachgewiesen ist er ab 4. Mai 1815 (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 9c, lfd. Nr. 9660) bis 7. November 1815 (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 32). Er wurde später preußischer Vertreter bei der Internationalen Zentralkommission zur Organisation und Administration der Rheinschiffahrt in Mainz (Bär, Behördenverfassung, S. 295). Ab 17. Februar 1816 erscheint der Geheime Regierungsrat und spätere Regierungspräsident von Trier Daniel Heinrich Delius (Neigebaur, Provisorische Verwaltungen, S. 107; Vollheim, Provisorische Verwaltung S. 48) in den Geschäftstagebüchern (Generalgouvernement Niederund Mittelrhein Nr. 2542 I – II). Als Bearbeiter für militärische Fragen gehörten dem Gouvernementsrat nacheinander an der Hauptmann von Hansen (ab 10. März 1814 bis 3. September 1814), der Kommandant von Aachen Rittmeister Hardt (ab 4. September 1814 bis Juni 1815) und der Dichter und spätere Regierungsrat in Koblenz Max von Schenkendorf (ab Juli 1815 bis längstens Januar 1816). Neu tritt in den Geschäftstagebüchern ab Februar 1816 der Name Grashofauf. Sehr früh schon – belegt seit 6. Juni 1814 bis zur Auflösung des Generalgouvernements – erscheinen der Kammergerichtsassessor Karl Adolf Focke und der Gutsbesitzer Ferdinand Graf von Merveldt als "Hülfsarbeiter" des Gouvernementsrats. Ihnen gesellen sich andere mehr oder weniger sporadisch hinzu, am regelmäßigsten zuletzt der Oberlandesgerichtsassessor Johann Ferdinand Neigebau(e)r. Den untergeordneten Verwaltungsapparat des Generalgouvernements bildeten das Sekretariat, die Redaktion des Journals des Nieder – bzw. Nieder- und Mittelrheins, die Kalkular und Zentralbuchhalterei, die Registratur, die Kanzlei und die Kanzleidiener. Dem Sekretariat gehörten an der ebenfalls von Sack aus Berlin mitgebrachte Justizrat Wilhelm Mila (ab 22. Februar 1814), der ehemalige Generalsekretär bei der Präfektur des Oberemsdepartements in Osnabrück Johann Wilhelm Heuberger (ab 1. Mai 1814), der seit September 1814 auch regelmäßig Posteingänge bearbeitete (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 9b ab lfd. Nr. 13343, 9c, 9d, 2542), und Friedrich Wilhelm Poppey (ab 23. Mai 1814), Clemens (seit November 1814) und Dr. Johann Peter Pauls, ehemals Generalsekretär bei der Zollverwaltung von Berg. Die Redaktion des Journals oblag dem Großherzoglich Weimar'schen Rat und Professor Dr. Karl Stein (ab 22. Februar 1814), den Sack ebenfalls aus Berlin mitgebracht hatte, und für den Mila die Übersetzungen ins Französische anfertigte. Die Kalkulatur und Zentralbuchhalterei unterstand dem ebenfalls aus Berlin mitgekommenen Kalkulator Karl Mintzlaff (ab 22. Februar 1814), der zuletzt bei der Generalverpflegungskommission unter dem Geheimen Staatsrat von Klewitz gearbeitet hatte. Die Registratur versah zunächst (ab Februar 1814) der jüngste Registratur beim königlichen Kammergericht in Berlin Salbach, ab 1. Juli 1814 der vormalige Stadtsekretär und spätere Bürgermeister von Wesel Adolphi, ab 1. Dezember 1814 Urlichs, zuvor Kanzleidirektor beim Gouvernementskommissariat Lüttich, dem – wie der Rechenkammer und der Kanzlei – am 29. Dezember 1814 eine eingehende von Heuberger entworfene und Sack ergänzte Dienstinstruktion erteilt wurde (in Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 25). Urlichs unterstanden Hans Karl Heuberger als 2. Registrator, Joseph Schumacher als Hauptjournalführer und Felix Stollenwerck als Registraturassistent. Kanzleidirektor war der von Sack gleichfalls mitgebrachte Brandenburg (ab Februar 1814), der in dieser Funktion bereits beim Gewerbedepartement in Berlin tätig gewesen war. Ihm unterstanden mehrere Kanzlisten. Den Kanzleidiener Leithold, dem sich später noch andere hinzugesellten, hatte Sack ebenfalls aus Berlin mitgebracht. Die Registratur war in fünf Hauptabteilungen bzw. Sektionen unterteilt. Sektion I umfaßte die Generalia und die allgemeine Verwaltung, Sektion II die Polizeisachen, Sektion III die Finanzsachen, Sektion IV die Militärsachen und Sektion V die Justizsachen. Innerhalb jeder Sektion wurden mehr oder weniger zahlreiche Unterabteilungen bzw. Kapseln gebildet, und innerhalb dieser Unterabteilungen erhielten die Akten laufende Nummern. Diese laufenden Nummern wurden je nach Anfall neuer Akten vergeben, so daß Fortsetzungsbände verschiedene, oft weit auseinanderliegende Nummern erhielten (zur Charakteristik der Registratur vgl. Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 8). Im November 1814 – offenbar im Zusammenhang mit der Übergabe der Registratur von dem Registrator Adolphi an seinen Nachfolger Urlichs – wurde ein Aktenverzeichnis angelegt. Dieses Verzeichnis wurde in der Folgezeit fortgeführt, diente als Grundlage für Aktenrevisionen im Oktober/ November 1815, August 1819 und Juni 1821 sowie die geplante geschlossene Aufbewahrung bzw. Abgabe einzelner Akten nach der Auflösung des Generalgouvernements und ist heute noch erhalten (ebd. Nr. 6 das von Adolphi eigenhändig erstellte Verzeichnis mit Nachträgen bis zum Sommer 1815, ebd. Nr. l eine von diesem Zeitpunkt an weitergeführte Abschrift, die als Grundlage für die Revision vom 29. September bis 26. November 1815 diente). Die durch Ablieferungen der Regierungen, insbesondere der Regierung Aachen, ins Archiv gelangten Akten wurden, soweit sie überhaupt erhalten sind, nach einer ersten Verzeichnung im 19. Jahrhundert, z. T. durch Harleß (vgl. ebd. Nr. 3, 4 ), nach diesem Aktenverzeichnis erfaßt und aufgestellt. Diese alte wiederhergestellte Ordnung wurde bei der Neuverzeichnung im wesentlichen beibehalten. Die das Rhein- und Moseldepartement, das Wälderdepartement und das Saardepartement sowie die nassauischen und siegenschen Erwerbungen Preußens betreffenden Akten in der Registratur des Generalgouverneurs vom Nieder- und Mittelrhein wurden, soweit sie getrennt geheftet waren, im Hinblick auf die Bildung des Großherzogtums Niederrhein herausgelöst und befinden sich heute im Landeshauptarchiv Koblenz (Bestand 350, das Findbuch ist ebenfalls nach dem alten Aktenverzeichnis angelegt). Zur Ergänzung, insbesondere in Fragen der Organisation, die in der Einrichtung der Oberpräsidien und der Bildung der Regierungen ihren Abschluß fand, aber auch in Einzelbetreffen, sind heranzuziehen die Bestände Oberpräsidium Köln für die Provinz Jülich-Kleve-Berg (1816 – 1822, Akten ab 1815 mit Vorakten) (vgl. Kurzübersicht, 3. Aufl. Düsseldorf 1994, S. 97) und Oberpräsident des Großherzogtums Niederrhein (1816 – 1822, Akten ab 1815) im Landeshauptarchiv Koblenz (Bestand 402, vgl. Bestandsverzeichnis Teil 2, Koblenz 1975, S. 20). Auch die Akten der Regierung Aachen enthalten ergänzendes Material auf zentraler Ebene, da in der Regierung Aachen die Akten aufbewahrt wurden, die nicht getrennt werden konnten (vgl. Kurzübersicht, 3. Aufl. 1994, S. lOOff). Vgl. auch die Akten der Immediatjustizkommission (Kurzübersicht, 3. Aufl., S. 98). Quellen und Literatur Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. l, 3, 4, 8, 9b-9d, 25, 29, 30, 32, 40, 41, 45, 52, 203, 240, 636, 931, 934, 1180, 2155, 2542 I-II; Kleinere Sammlungen der Abt. l, Nr. 201; Regierung Aachen Nr. 3830; Regierung Düsseldorf Nr. 2543; Regierung Köln Nr. 2633. – Scotti, Sammlung der Gesetze und Verordnungen.... in .... Jülich, Cleve und Berg .... III, Nr. 3446, S. 1515 f., Nr. 3482 S. 1549, Nr. 3490 S. 1575 f., Nr. 3491 S. 1577-1579). -Lottner, Sammlung, Bd. l, S. 1-4, Nr. 118, S. 167-171, Nr. 137, S. 197-205, Nr. 139, S. 207ff., Nr. 146, S. 220-226, Nr. 234, S. 360ff. – Journal V, Nr. 74, S. 635 f.; Journal VI, Nr. 90, S. 675, Nr. 108, S. 825 f., Nr. 120, S. 895-900, 905-909 (= Gesetz-Sammlung für die königlichen preußischen Staaten 1815, Nr. 9, lfd. Nr. 287, S. 85-98); Journal VIII, Nr. 38, S. 307 f., Nr. 47, S. 383-385. – Martens, Recueil des principaux Traites, Suppl. 7, Nr. 22, S. 309f. – Ders., Nouveau Recueil de Traites, Bd. 2, Nr. l, S. 1-18, Nr. 65, S. 682-740. – Amts-Blatt des Roer-Departements 1815, Nr. 304, S. 237. – Amtsblatt der Regierung Köln 1816, Nr. 48, S. 54 f.-Amts-Blatt der Regierung Aachen 1816, Nr. 4-5, S. 14 f., 1822, S. 32. -Freiherr vom Stein, Briefe und amtliche Schriften, Bd. IV, Nr. 383, S. 280-283, Nr. 672 S. 446-449, Nr. 774, S. 520 Nr. 1314, S. 835, Nr. 1345, S. 855f -Neigebaur, Provisorische Verwaltungen, S. 1-10, 64-146, 215-234, 266ff. – Schultheis, Erläuterungen, S. 109f, 116-124, 128-134, 136-141, 151-155, 159-170.-Vollheim, Provisorische Verwaltung, S. 1-40.-Bär, Behördenverfassung, S. 69-103, 112-123. -Huber, Verfassungsgeschichte, S. 499-510. – Gerschier, Oberpräsidium, S. 17-25. – Verzeichnis der Bestände des Landeshauptarchivs Koblenz, Teil 2: Bestände Nr. 401 bis 954 (Veröffentlichungen aus rheinland-pfälzischen und saarländischen Archiven, Kleine Reihe – Heft 5), Koblenz 1975, S. 20
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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21.04.2026, 9:21 AM CEST
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Hierarchy detail view
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Archival tectonics)
- 1.5. Französische Zeit und Übergangszeit (Archival tectonics)
- 1.5.1. Linksrheinische Gebiete (Archival tectonics)
- 1.5.1.4. Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein (Archival tectonics)
- Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein AA 0635 (Archival holding)
- 2. Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein (Classification)