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Papst Martin V. erteilt dem Bischof von Condonne (Condonnensis), dem Propst von Georg zu Köln und dem Dechanten von Servatius zu Maastricht den Auftrag, das in dem Prozeß zwischen dem Kapitel B. M. V. zu Aachen und dem ständigen Vikar (vicarius perpetuus) Hermann von Goch zu Sinzig (Sintzich) (der dem Stift den diesem zustehenden Pfarrzehnten von Sinzig und dessen Filialen zu Kunstorff und Weistheim samt der Schloßkapelle zu Arendail streitig gemacht und dasselbe im Genuß des Zehnten behindert), in dritter Instanz gefällte und von ihm nunmehr bestätigte Urteil, wodurch alle bisherigen Schritte des Hermann für unrechtmäßig und anmaßlich erklärt und das Kapitel von allen Ansprüchen desselben befreit, auch dem unterliegenden Teil 60 Goldgulden Prozeßkosten zugeschoben werden, zu publizieren und gehörig zur Ausführung zu bringen. Der Verlauf des Prozesses (in erster Instanz durch Nicolaus Theotinus, früher Bischof von Spoleto, in zweiter durch Bischof Jacob von Spoleto geführt, s. Nr. 318-319) ist ausführlich erzählt. Datum Florentie, II Non. Julii, pontificatus nostri anno secundo.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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