Zur Regelung ihrer gemeinschaftlichen Angelegenheiten schließen die Brüder Reinhard, Eberhard, Friedrich und Ludwig von Gemmingen zu Hornberg und Treschklingen folgenden Vertrag: [1.] Die bisher von der verstorbenen Mutter und dem älteren Bruder Reinhard, seit dem Tod der Mutter, nämlich seit Georgi [= 23. April] 1722, von Reinhard allein geführten Rechnungen werden approbiert und sollen in gleicher Weise fortgesetzt werden. [2.] Der Schwester Katharina wird durch den Bruder Ludwig "en passant zu verstehen" gegeben, dass das Haus in Neckarzimmern für ihren dauernden Aufenthalt zu eng ist und sie sich "zu evitirung alles besorglichen verdrußes [...] zu ihrer selbstberuhigung [...] einen eigenen aufenthalt aussehen" soll. Die Aussteller versichern, ihr den jährlich aus 6000 Gulden Kapital bei der Stadt Ulm fließenden Zins richtig zukommen zu lassen. Ludwig wird dafür sorgen, dass "zu behuf ihres künftigen aufenthalts" die ihr von der verstorbenen Schwester Augusta zugedachten 250 Gulden zuverlässig ausbezahlt werden. Man erwartet, dass sie solches gehörig quittiert und künftig Beleidigungen der Brüder an bekannten und unbekannten Orten unterlässt; dafür ist man bereit, ihr höflich und unterstützend entgegenzukommen. [3.] Ludwig willigt ein, dass Frucht und Wein im Wert von 175 Gulden, die Katharina vom Tod der Mutter bis Georgi 1724 aus der Hornberger Gemeinschaft verabfolgt wurden, ihm zugerechnet werden. [4.] Das Inventar über den Nachlass der verstorbenen Schwester Sophie wird den drei übrigen Schwestern - Frau [Mechtild] von Stein, Frau [Christine] Langwerth und Fräulein Katharina - durch Ludwig mitgeteilt und mit ihnen beraten, wie diesbezüglich künftig zu verfahren ist. Insbesondere ist zu entscheiden, was mit den von Katharina daraus eigenmächtig entnommenen und bislang vorenthaltenen Geldern, die sich nach eigenem Geständnis auf 1700 Gulden Kapital belaufen, geschehen soll, zumal allen Geschwistern bekannt ist, dass Katharina diese Gelder ohne Wissen und Willen der verstorbenen Mutter und des älteren Bruders (als verordneten Vormündern) "in proprios usus" verwendet hat. Falls dies mehrheitlich beschlossen wird, will man beim Kaiser Klage erheben, weil darüber trotz wiederholter Zusagen bislang weder eine Rechnungslegung noch eine Verzinsung erfolgt ist. [5.] Ludwig wird bezüglich der Schwester Sophie eine Abrechnung von Georgi 1722 bis Georgi 1724 vorlegen und dabei "vernehmen [...] laßen, ob und was bey dießer curatelrechnung zu erinnern seyn mögte". [6.] Wegen der Bürgschaft über 1800 Gulden, die, wie man hört, die verstorbene Mutter beim Mosbacher Oberamtsschultheißen Müsig für Katharina übernommen hat, wird Friedrich nach Verlauf einiger weniger Monate "solche bürgschaft gedachtem creditori zu dem ende ankünden, darmit er seinen debitorem principalem zur zahlung anhalten möge." [7.] Katharina, die "dem äußerlichen vernehmen nach noch eine forderung an uns gebrüdere formiren solle" und dies ungeachtet wiederholter Vorstellungen bislang nicht getan hat, erhält eine letzte schriftliche Aufforderung; kommt sie dieser wiederum nicht nach, wird "via iuris ex lege si contendat" gegen sie verfahren. [8.] Der Tante von Schmidberg soll entsprechend väterlicher Versicherung die ihr zustehende Hälfte an dem bei der Stadt Augsburg angelegten Kapital in Höhe von 2000 Gulden aus den ersten entbehrlichen gemeinschaftlichen Geldern bezahlt werden. [9.] Der älteste Bruder Reinhard wird bevollmächtigt, sich mit dem Vetter Ernst Ludwig von Gemmingen wegen der in Sachen des mit dem Herrn von Gemmingen zu Michelfeld fortdauernden Prozesses "entstandenen unrichtigkeiten [...] zu berechnen oder in güte zu setzen." [10.] Um die den Schwestern jährlich geschuldeten Zinsen und Alimente bestreiten zu können, soll ein Kapital angesammelt werden. [11.] Zum Nutzen der Familie und zur Vermeidung künftigen Streits sollen, wenn einer der vier Brüder ohne männliche Leibeserben stirbt, sämtliche gemeinschaftlich besessenen Liegenschaften, insbesondere das ganze Gut Beihingen am Neckar sowie die erst kürzlich erworbenen Gülten zu Großgartach und Schluchtern, beim Mannesstamm verbleiben und den Schwestern und Töchtern "aller zutritt hierzu gänzlich benomen seyn"; dasselbe gilt für die zugehörigen Frucht- und Weinvorräte sowie für das lebende und tote Inventar. Dessen ungeachtet bleibt es jedem vorbehalten, "über dasjenige, so ein von uns gebrüdern in gemeinschaft acquirirtes allodium verum ist, per testamentum oder auf andere rechtliche weiße inter vivos vel mortis causa zu disponiren, jedoch anderst nicht als daß die pacta familiae renunciationes und in specie das mütterliche testament durchgehends conservirt bleiben und ihre erlangte rechtskraft behalten solle." [12.] Angesichts der "in der familie ohnehin eingerißenen bedencklichkeiten" werden die Brüder das im elften Artikel "einhellig und mit bestem vorbedacht errichtete pactum noch zur zeit [...] secretiren"; wer davon etwas offenbart, soll "eo ipso alles daher erwachsenden vortheils verlustig seyn."

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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