Bischof Albrecht von Straßburg erläßt Bestimmungen über die Verwendung der in der Kapelle zu Lautenbach eingehenden Opfergelder, die bis zu Fertigstellung der Kapelle zum Bau verwendet werden sollen und nach deren Vollendung zwischen Kloster Allerheiligen und Lautenbach im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel geteilt werden.