Streitgegenstand ist die Bewertung einer Verschreibung von 1578, in der die Eheleute Hattard von Palant und Anna von Vlodrop (Flodorf) eine Schuld von 1675 Rtlr., bestehend aus ihrem Anteil an den 3000 Rtlr., die Anna von Vlodrop 1564 den Vlodropschen Erben vorgestreckt habe, und den darauf aufgelaufenen Zinsen, anerkannten und dafür die jährliche Entrichtung von 63 Malter Roggen oder statt dessen je Malter 1½ Tlr. versprachen. Der Appellant geht davon aus, es handle sich, da 3 Schwestern Vlodrop vorhanden waren, bei den 1675 Rtlr. um 1000 Rtlr. Kapital und 675 Rtlr. Zinsrückstand. Da Zinseszins nicht zulässig sei, müßten diese 675 Rtlr. nicht verzinst werden. Bei reichsrechtlich maximal zulässigen 5 % Verzinsung seien inzwischen nicht nur die 1000 zu verzinsenden Taler verzinst, sondern auch dieses Kapital getilgt worden. Es bestehe mithin keine Zahlungspflicht seinerseits mehr, sondern eine Erstattungspflicht der Appellaten. Die Appellaten dagegen gehen davon aus, 1578 sei eine neue Verschreibung ausgestellt worden. Ob in diese Summe alte Zinsen aufgenommen worden seien, sei nicht erwiesen und nicht relevant. Beide Seiten stützen ihre Argumentation auf eine Ausdeutung der in der Verschreibung verwandten Termini (Jahrrente versus Jahrzins, Umwandlung der Schuld versus Zinseszins). Ferner geht es um die Frage, ob eine zur Ablösung durch eine Geldzahlung freigestellte Sachleistung dem Maximalzinsgebot von 5% unterliege. Im weiteren spielte die Geschichte der Forderung, bes. im Hinblick auf frühere Rechtsstreitigkeiten, eine Rolle. Es ergingen geschärfte Compulsoriales zur Herausgabe der Rationes decidendi (19. Februar 1535, 13. April 1736). Am 22. Januar 1738 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz dahingehend, der Appellant müsse Dr. Mappius die rückständige Jahrrente samt Verzinsung, ohne daß eingereichte Quittungen den Anspruch verringern könnten, entrichten, die künftigen Renten aber bis zur vereinbarten Ablösung an das Kloster vom Heiligen Grab. Am 1. August 1746 erließ das RKG ein Exekutionsmandat an die Vorinstanz bezüglich der Ansprüche Mappius'.