mandati cassatorii et inhibitorii. Tätigkeit einer von dem Bekl. zu 1) eingesetzten Kommission in einem Rechtsstreit der Kl. mit der Bekl. zu 2) über Schuldforderungen. Johann Georg I., Kurfürst von Sachsen, Vater des Bekl. zu 1), hatte eine in einer Streitigkeit der Kl. mit der Bekl. zu 2) vor einem Austrägalgericht eingesetzte Kommission auf die Bekl. zu 3)-5) delegiert. Die Kl. behaupten, nach dem Tod des Kurfürsten habe der Bekl. zu 1) die Kommission ohne Wissen und Zustimmung des Kaisers und trotz des Protests der Kl. ihre Tätigkeit fortsetzen lassen. Die Bekl. werden durch das Mandat des RKG verpflichtet, die Tätigkeit der Kommission einzustellen.

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Sächsisches Staatsarchiv
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