Die Appellation richtet sich gegen einen Spruch der Vorinstanz, die entschieden hatte, da Wilhelm zum Stade anerkanntermaßen einen jährlichen Zins von 28 Heller an Gerresheim gebe, sei anzunehmen, daß sein Gut zum Stade Gerresheim kurmedig sei. Damit aber habe er nicht, wie geschehen, das hohe Holz schlagen und die Hälfte des Gutes erwerben dürfen. Die Vorinstanz hatte ihn daher zur Mutung und dazu, den Hof „in die folgende Hand zu stellen“, verpflichtet und ihm „Abtrag“ (= Gutmachung) der Vergehen auferlegt, widrigenfalls das Gut als heimgefallen gelten solle. Die Appellanten bestreiten als Lehensherr und Lehensmann eine Abhängigkeit des Gutes von Gerresheim (die auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht bewiesen worden sei); vielmehr handle es sich um ein Werdener Mannlehen. Sie bestreiten daher auch die Zuständigkeit des Gerresheimer Hofesgerichtes. Eine entsprechende Intervention Werdens an der Vorinstanz sei nicht berücksichtigt worden; dies rechtfertige die Appellation von Werden. 1620 wurden Vergleichsverhandlungen aufgenommen. Am 16. August 1621 ergehen Arctiores compulsoriales gegen die Vorinstanz, da der Gerichtsschreiber zu Ratingen unter Verweis auf die Vergleichsverhandlungen die Acta priora nicht zusammengestellt hatte. Nach 1623 sind außer einem abschließenden Completum-Vermerk vom 3. Juli 1626 keine Handlungen protokolliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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