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Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda; Koadjutor Hartmann
[Burggraf von Kirchberg]; Dekan Hermann und der Konvent von Fulda
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1511-1520
1511 März 9
Ausfertigung, Pergament, drei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben in iartzale unnd auf tagk als oben geschrieben steet
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda; Koadjutor Hartmann [Burggraf von Kirchberg]; Dekan Hermann und der Konvent von Fulda bekunden für sich und ihre Nachfolger, dass sie von Volpert (Vulprecht) [Riedesel von Bellersheim], Abt von Hersfeld; Dekan Andreas (Ennders) und dem Konvent von Hersfeld eine im Folgenden inserierte Urkunde erhalten haben. Die Aussteller versichern für sich und ihre Nachfolger, dass sie alle getroffenen Vereinbarungen einhalten und ihnen nicht zuwiderhandeln werden. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1511 März 9: Volpert (Vulprecht) [Riedesel von Bellersheim], Abt von Hersfeld; Dekan Andreas (Ennders) und der Konvent von Hersfeld bekunden für sich und ihre Nachfolger, dass ihr Kloster lange Zeit angesehen und wohlhabend war. Durch das Wirken weltlicher Mächte hat ein unaufhaltsamer Niedergang des Klosters eingesetzt, so dass das Kloster nur noch über wenige Besitzungen, Einkünfte und Rechte verfügt. Dieser Entwicklung hat das Kloster nicht entgegenwirken können. Wider Recht und Billigkeit ist das Kloster so arm geworden, dass selbst die geringe Zahl der Konventsmitglieder nicht mehr ernährt (leibs narung) werden kann. Sollte hiergegen nichts unternommen werden, wird das Kloster bald seinen restlichen Besitz an weltliche Mächte verloren haben. Auch die Herrschaft des Klosters über die Stadt Hersfeld ist verloren gegangen. Durch den Versuch bei kaiserlichen Bevollmächtigten Recht in dieser Angelegenheit zu erlangen, musste das Kloster so viel Geld aufwenden, dass es langfristig verschuldet ist. Überall, wo das Kloster um Hilfe ersucht, erhält es keine Unterstützung; der von den Vorfahren angesammelte Reichtum verringert sich immer mehr. Um noch Schlimmeres zu verhindern, zum Wohl der Heiligen des Stifts, wegen mangelnder Geldmittel, zur Wahrung der gottesdienstlichen Aufgaben und um das Kloster nicht völlig in weltliche Hände zu geben, hat man sich nach langen Beratungen des Konvents mit den Lehnsmännern und Freunden des Klosters notgedrungen und in Ermangelung andere Alternativen dazu entschlossen, alle Besitzungen, Einkünfte, Herrschaften und Rechte des Klosters Hersfeld dem Kloster Fulda zu inkorporieren. Deshalb werden Abt, Koadjutor, Dekan und Konvent von Fulda gebeten, das Kloster Hersfeld aufzunehmen und bei Papst und Kaiser hierfür Zustimmung zu erlangen. Fulda soll für Gott und um der Heiligen und Patrone des Klosters willen dafür Sorge tragen, dass die gottesdienstlichen Aufgaben in den ehemaligen hersfeldischen Besitzungen gewährleistet und möglichst viele verloren gegangenen Besitzungen und Rechte zurück gewonnen werden. Desweiteren einigen sich Hersfeld und Fulda darauf, dass zukünftig bei Abts- und Dekanswahlen sowie anderen wichtigen Angelegenheiten beide Konvente gemeinsam und einträchtig auftreten und entscheiden sollen. Aus beiden Konventen sollen die geeignesten Personen gewählt werden. Wahlen, die nicht einträchtig erfolgen, sind ungültig. Für alle geistlichen und weltlichen Lehen Hersfelds sollen die bestehenden Rechte und Gewohnheiten Gültigkeit behalten. Alle Heiligtümer, Schmuck, Schätze und Gerätschaften Hersfelds sollen in Hersfeld bleiben; sie dürfen nur mit Zustimmung der beiden Konvente entfernt werden. Über Belehnungen, Wechsel, Verträge und Verpfändungen, die nicht [!] Städte, Burgen, weltliche und geistliche Lehen, Gerichte, Wildbänne, Wälder, Dörfer und andere große [!] Sachen betreffen sollen auch weiterhin Dekan und Konvent von Hersfeld Urkunden ausstellen und diese besiegeln. Dekan und Konvent von Hersfeld behalten das Recht, ihre geistlichen Lehen selbst zu vergeben, ohne Einspruchsmöglichkeiten Fuldas. Das Amt des Abtes (eptey) von Hersfeld soll aufgelösten und dem des Abtes von Fulda einverleibt werden, der Abt von Fulda soll Administrator des Klosters Hersfeld werden. Der Abt von Fulda darf die Rechte und Gewohnheiten der geistlichen und weltlichen Lehnsmänner und Untertanen des Klosters Hersfeld nicht antasten und muss diese schützen. Abt, Dekan und Konvent von Hersfeld sichern Fulda ihre bestmögliche Unterstützung bei der Umsetzung der geschilderten Vorhaben zu. Abt Volpert versichert, dass er - sobald Fulda die päpstliche und kaiserliche Zustimmung zu der Inkorporation erlangt hat - auf seine Ansprüche auf das Amt des Abtes verzichtet. Auch Dekan und Konvent sichern für diesen Fall ihre Zustimmung zu der Inkorporation und Gehorsam gegenüber dem Abt von Fulda zu und wollen den Vereinbarungen nicht zuwiderhandeln. Dann sollen auch alle Lehnsmänner und Untertanen Hersfelds mit Urkunden von ihren Lehnsverpflichtungen gegenüber Hersfeld entbunden werden. Dafür sollen sie ohne Widerspruch zukünftig Fulda verpflichtet sein und dies durch ihren Eid bekräftigen. Abt, Dekan und Konvent von Hersfeld geloben für sich und ihre Nachfolger, alle Vereinbarungen einzuhalten und diesen nicht zuwiderzuhandeln. Rechtsmittel werden ausgeschlossen. Dies alles geloben die Aussteller stellvertretend für Abt, Koadjutor und Konvent von Fulda dem Dekan Hermann von Fulda persönlich in die Hand und schwören es mit einem Eid auf die heiligen Evangelien. Siegelankündigung Abt Volpert, Siegelankündigung des Sigillum ad causas des Dekans und Konvents. Ausstellungsort: Hersfeld. (Geben in unnser stadt Herschfelt auf den Sonntag Invocavit nach Christi unnsers lieben Herren geburt funfftzehenhundert unnd eylff iare). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite, Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann [I. von Henneberg], Abt von von Fulda
Vermerke (Urkunde): Siegler: Koadjutor Hartmann [Burggraf von Kirchberg]
Vermerke (Urkunde): Siegler: Dekan und Konvent von Fulda
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.