A[lbert], Dekan zu Steinheim, A. Kämmerer zu Backnang (Bakenanc), R. Pleban in Ottmarsheim (Ottemarsheim) und der Pfarrer ... in Marbach (Marpah), Speyerer Diözese urkunden, daß vor ihnen als Richter die Äbtissin und der Konvent zu Oberstenfeld einerseits und Propst H. und der Konvent zu Backnang andererseits sich geeinigt haben wegen der Zehnten in Reichenbach (Richinbach), Schiffrain (Sciwerin) und in (1) Geiselmar (Giselmar) mit ihrem Zubehör, weshalb vor Propst C. von St. Guido (sancti Widonis) in Speyer geklagt worden war. Als Schiedsrichter fällen sie folgenden Spruch: Propst H. in Backnang soll namens seiner Kirche solange er lebt, die genannten Zehnten mit dem Zubehör empfangen und jährlich dem Konvent in Oberstenfeld drei lb h an Martini bezahlen. Wenn sie dies nicht tun, sollen die genannten Zehnten mit Zubehör ohne weiteres an den Konvent zu Oberstenfeld zurückgehen. Nach dem Tod des Propstes H. verbleibt der Kirche (a) in Backnang kein Recht an diesen Zehnten oder ihrem Zubehör, vielmehr hat der Konvent in Oberstenfeld das freie Verfügungsrecht darüber. (a) Das Wort in steht doppelt in der Urkunde. (1) Wohl ein abgegangener Ort in derselben Gegend. LB 3, 515: abg. bei Oppenweiler Das zweite Siegel, länglich rund, zeigt die nur in der oberen Hälfte erhaltene, stehende Figur Christi, auf der Brust eine Scheibe, in welcher das Lamm mit der Fahne zu sehen ist; von der Umschrift ist der Schluss VELT (E gerundet) erkennbar. Vom dritten Siegel hängt nur das Mittelstück einer stehenden Figur im priesterlichen Gewand an. Das vierte, runde Siegel zeigt gleichfalls das Lamm mit der Fahne.