Gerichtsurkunde des Bischofs Rudolf zu Würzburg über den Streit des Lorentz Rapolt, Ritter des Domstiftes zu Würzburg und Hans Sommer, Bürger daselbst. Rapolt beansprucht von Sommer das Geld und die 10 fl. Jahreszins, die ihm dieser von der untern Ziegelhütte, die unterhalb der Stadt am Main liegt, schuldet. Rapolt verliest vor den bischöflichen Räten einen Zettel, worauf Hans Sommer d. Ä. Ziegler ihm Verpfändung schuldet, was er ihm und seiner Frau sel. geliehen hat, darunter 3 alte mainzische Gulden, die dieser bei Jobst Aschenburg gegen neue vertauschte; im Ganzen macht die Schuld 202 fl. 12 Pfund 11 d. Von dieser Schuld gestand Sommer zu: 4 fl., wovon 3 alte mainzische gewesen seien, 48 Pfund für 3 Haufen Steine an der Mainleite, und die sämtlichen Jahreszinse, einen ausgenommen, den er bezahlt haben will. Weiter gab er aber an, Arbeit geleistet und Materialien geliefert zu haben. Er verlas einen Zettel, der folgendes enthielt: Ziegel und Kalklieferungen für Verschiedenes, wie 1 Mauer für 2 Gärten im Steltzenbach vor dem Pleichacher Tor, "zu der Leyburg, zu der Helle", zu 1 Mäuerlein in seinem Haus in der Webbergasse, zusammen 4300 Ziegel für 51 Pfund 18 d. und Kalk für 58 Pfund und, wenn man die Arbeit einrechnet, ergebe sich eine Summe von 58 fl. 3 Pfund 18 d. Davon gestand Rapolt nur 18 fl. für ein Kellergewölbe zu, wovon er bereits 4 fl. bezahlt habe. Das Übrige soll seinem Vater Claus Lutz gemacht und geliefert worden sein. Dafür stehe er aber nicht ein, nachdem die Erbstücke, die zu solchem Zweck gebraucht werden sollten, seine Miterben hätten. Was ihm Sommer gemacht habe, verlas er von einem Zettel. Das erkannte aber Sommer nicht an, sondern berief sich auf seinen Zettel. Da entschieden die Räte, was Sommer nicht zugestanden habe, soll Rapolt in den nächsten 6 Wochen und 3 Tagen vor den Räten näher beweisen. Was aber Sommer zugestand, soll dieser in Wurtzpurg dem Rapolt bezahlen. Was Rapolt zugestand, soll er bezahlen, das andere soll Sommer in der gleichen Zeit besser beweisen. Was Sommer dem Claus Lutz lieferte, soll Rapolt seinem Erbe entsprechen bezahlen. Kann Sommer die Zinsen, die er bezahlt haben will, nicht in obiger Zeit beweisen, so muß er auch sie bezahlen. Er muß an jeder Petri Cathedra 30 fl. bezahlen, 10 fl. Zins und 20 fl. Abzahlung. Das Gleiche wie bei Sommers Zinsen gilt bei Rapolt angeblicher Zahlung. Ist die Beweisfrist ohne Beweis abgelaufen, so sind die Ansprüche verfallen. Sommer ist auch der Wiederkauf der Ziegelei eingeräumt. Sommer soll dem Rapolt von seinem Lehensherrn die Einwilligung besorgen, daß sich Rapolt an Sommers Güter halten kann, wenn er den Verpflichtungen, die ihm aus diesem Urteil erwachsen, nicht nachkommt. Sommers Lehensherrn: Das neue Spital und der alte Weybler.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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