Die Vormünder Herzog Wilhelms [IV.] von Bayern, Vitztume und andere Räte in Straubing entscheiden nach gütlicher verhör den Streit zwischen Abt Erasmus von St. Emmeram und Thomas Amman von Hagelstadt, dahin, dass Amman noch bis Lichtmeß auf dem Hof in Hagelstadt, der zu St. Emmeram gehört, bleiben und die Erträge einbringen sowie die Abgaben davon leisten soll. Wegen der schuld, prunnst, winndfell und anderer Schäden benennen sie den Parteien einen Rechttag am 27. August 1510 (eritag nach Bartholomei). S: Vormundschaftssiegel Herzog Wilhelms IV.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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