Christoph Ludwig, Ludwig (II.), Wolff Ernst u. Johann Dietrich Grafen zu Lewenstain, Wertheimb, Herrn zu Scharpfeneckh u. Brewbergk, Gebrüder haben am obigen Datum einen "Abschied" vereinbart, dessen Anfang: "Wir Christoph Ludwig, Ludwig, Wolff Ernst, Johann Dieterich, Granen zu Lewenstein, etc." und dessen Ende lautet: "geschehen zu Wertheimb, den 10. Tag Monats Octobris 1611". In diesem Abschied wurde bestimmt, daß Streitigkeiten zwischen ihnen infolge eines zu errichtenten Vertrages auf die bestmöglichste u. rascheste Art beseitigt werden sollen. Zu diesem Zwecke bestimmen sie nun vertraglich: In Eigentumsklagen über die im statutum gentilicium aufgeführten, väterlichen u. mütterlichen Graf- u. Herrschaften, in Klagen über oder das utile dominium u. die Lehen soll zwar das Reichs- u. Landrecht anwendbar sein, aber doch in erster Linie die Herbeiführung eines Vergleiches durch unbeteiligte Stammes- u. Namensgenossen, durch nahe Verwandte oder Vettern oder durch Freunde innerhalb 2 Monate versucht werden. Der klagende Teil soll die Vermittler ersuchen, diese aber Tag und Walstatt ausschreiben u. von den Parteien eingehenden Bericht einfordern. Handelt sich um einen geringen Teil einer Herrschaft, wie um eine Stadt, ein Dorf, einen Hof, um zugehörige Regalien oder Rechte etc., so soll der Graf, der sich benachteiligt fühlt u. eine bessere Handhabe für seine Rechte sucht, den Widerpart in einem eigenhändig unterzeichneten u. versiegelten Schreiben um gütliche Einräumung seiner Forderungen ersuchen. Dieser muß dann innerhalb 14 Tagen schriftlich die Ursache angeben, wenn er dem Ansuchen nicht Folge leisten kann. Ist der Beschwerde führende Teil damit nicht zufrieden, so sollen beide zusammen 2 oder 3 der anderen Brüder innerhalb 3 Wochen um Vermittlung angehen. Diese müssen sich innerhalb 4 Wochen der Sache annehmen u. die Vermittlung selbst oder durch ihre Räte herbeiführen. Gelingt das durch den Widerstand der Gegenpartei oder durch Verschleppung nicht, so muß der Kläger seine Klage zum 3. Mal entweder sofort oder in Monatsfrist einreichen, der Beklagte in Monatsfrist antworten. Nun kann der Kläger in der gleichen Frist erwiedern. Hierauf folgt Nennung der Zeugen, Verhör u. Augenscheinnahme durch die Vermittler. Diese haben auch besiegelte "Compassbriefe" an jene Obrigkeiten zu senden, in deren Gebiet die Zeugen wohnen. Um Verschleppung zu verhindern, soll der Beklagte, sobald es sich um eine Streitigkeit von mehr als 200 fl. Wert handelt, auf Verlangen des Klägers, wie der Kläger auf Verlangen des Beklagten betreffs Verhinderung alles ungebührlichen Verzuges des juramentum calumniae nach Lit A. vor den erbetenen Freunden oder ihren delegierten oder auch einem k. Notar u. 2 Zeugen persönlich schwören. Weigerung zieht den Verlust des Streitobjektes nach sich. Exceptiones gegen die Zeugen, soweit sie nicht ihre mores betreffen, sind hinter das Zeugenverhör zu verschieben u. innerhalb 6 Wochen nach Veröffentlichung der Zeugenaussagen den Schiedsmännern zuzuschicken. Dann ist der Prozess zu schließen u. das Urteil innerhalb 3 Monaten zu verkünden. Einwendungen, die der Gegner gegen die Zeugen macht, soweit sie deren Glaubwürdigkeit schwächen (gegen ihre mores!), sollen ihre Akten zur Klärung des Prozesses eingefügt oder wenn sie die Mitzeugen nicht erhärten können, durch andere Zeugen erwiesen werden. Will eine Partei das Urteil lieber durch 1 oder 2 unparteiische Universitätsgutachten entschieden sehen, so sollen die Akten eventuell in ihrem Beisein rotuliert u. auf Unrechts Kosten, oder wenn im Ausspruch Kompensation verlangt ist, auf gleichen Zuschuß versandt werden. Sind aber die Akten zu wichtig, als daß man sie an eine Universität versenden möchte, so können sie rotuliert in Monatsfrist von den Schiedsrichtern oder den Parteien an das k. Kammergericht gesandt werden. Sind die Beweisurkunden ohne Gefahr nicht versendbar, so sollen die Kommissäre sie transsummieren u. den Beweisstücken beilegen, an Gegenteil aber 3 Kopien auss ausstellen u. eine dem Gegner übermitteln. Beruft sich ein Teil auf Urkunden des andern, so soll sie der andere besonders der Kläger zu adieren schuldig sein. Von den Verträgen über die Verwaltung der Grafschaft Wertheim soll nur jeweils der einschlägige Artikel ans Gericht gebracht werden. Beim Verhör darf sich der Richter durch die sonst gebräuchlichen solemnitäten nicht irr machen lassen. Verzögerung eines Prozesses durch irgend eine Rechtsmittel wie restitutio in integrum ist ausgeschlossen. Alle Tätlichkeiten, geschehen sie doch, ohne zur Hauptklage zu gehören, so sind sie bei Verdoppelung der Strafe sofort einzustellen. Pfändungen, Raub, Arrest, eigenhändiger Angriff, Kompensation etc. sollen entweder durch die Schiedsrichter abgestellt oder durch k. Hof- u. Kammergerichtsmandate bei Acht oder einer namhaften Geldstrafe aufgehoben werden. Die bekannten Rechtseinwendungen sollen auch hier nicht in Geltung kommen. Die im statutum gentilicium u. anderen "Abschieden" festgesetzten Pönfälle sollen am k. Hof- u. Kammergericht durchgeführt u. die Strafen ohne Ausnahme in bar eingebracht werden. Müßte zu Erlangung des Pönfalls der Schuldbeweis geführt werden, so ist festgesetzt, daß die "erscheinende" Schuld mit der halben Strafe belegt werde. Der Fall aber mit dem eigentlichen Rechtsfall zum Austrag komme. Handelt es sich um eine privatio juris, so muß die Tat vor einem Notar u. Zeugen unter Ladung des Beklagten oder vor dem Schiedsgerichtsmännern bescheinigt werden. Dann ist das betreffende Recht bis zur Hauptverhandlung unter Sequester zu nehmen, der zuwiderhandelnde aber dagegen auszuschließen. Sind die Schiedsrichter zu Gunsten eines Teils mit dem Urteil säumig, so soll ihnen vom k. Hof- oder Kammergericht durch ein Strafmandat, daß keine Ausflüchte zuläßt ein kurzer Termin gesetzt werden. Gegen ihr Urteil gibt es keine Revision, Appelation, Restitution oder Supplikation. Die Strafsumme muß in bar geleistet werden. Nach der Bezahlung können dann die oben genannten Rechtsmittel in Anwendung gebracht werden. Das Urteil des Kammergerichtes ist aber dann unwiderruflich das letzte. Was der obsiegene Teil für Auslagen u. Schadenersatz bekommt, soll er sofort zur Hälfte in bar u. zu Hälfte verschrieben erhalten. In Personalsachen u. Realsachen im Wert von unter 200 fl. wollen die Herren vorher selbst disponieren. Dann kann aber die Sache, wenn die Personalangelegenheit keine sonderliche Wichtigkeit hat, von der gemeinsamen gräfl. werth. Regierung unter Erlassung der Eidespflicht für die Herrn u. eventueller Zuziehung von adeligen oder gelehrten Beisitzern entschieden werden. Sind alle Herrn an solchen minderwichtigen Personal oder Realsachen unter 200 fl. Wert interessiert, so soll die kommenden 9 Jahre die Wertheimer Regierung entscheiden. Vertragsänderungen behalten sich die Herrn für die Gültigkeitsdauer von 9 Jahren vor. Wer gegen den Vertrag anderswo Hilfe sucht, soll von vornherein den Prozess verloren haben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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