(1) W 2532 (2)~Kläger: Caspar Henrich von Westphalen zu Fürstenberg; als Intervenient Caspar Henrich von Westphalen sen. (3)~Beklagter: von Post, Witwe von Peitz, die Vollmacht stammt von Hermann Friedrich von Peitsch (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Friedrich Hofmann 1694, 1699 ( Subst.: Dr. Johann Ulrich von Gülchen 1694 ( Subst.: Dr. Ludwig Ziegler 1699 ( für den Intervenienten: Dr. Johann Philipp Pulian 1701 ( Subst.: Lic. Heinrich Schriels Prokuratoren (Bekl.): Lic. Gotthard Johann Marquard 1694 ( Subst.: Dr. Johann Paul Fuchs (5)~Prozessart: Appellationis nunc citationis ad reassumendum et redintegrandum acta Streitgegenstand: Es handelt sich um die auf Antrag der Appellaten nach der französischen Eroberung Speyers und des dadurch bedingten Verlustes der RKG-Akten erfolgte Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens L 82 Nr. 803 (W 2530). Der Prokurator von Caspar Henrich von Westphalen bestritt in einem mündlichen Vortrag die Berechtigung der Ladung, da dieser nicht Possessor des strittigen Gutes Heidelbeck sei. Streit über die Zulässigkeit der appellantischen Fristverlängerungsanträge. Am 27. Oktober 1700 bestätigte das RKG mit Beschränkung der Verzinsung auf 5 % das Urteil der Vorinstanz und setzte dem Appellanten eine Frist zu dessen Befolgung. Intervention von Caspar Henrich von Westphalen (sen.), der erklärt, der verurteilte Schuldner (debitor condemnatus) besitze die strittigen Heidelbecker Güter gar nicht. Diese seien vielmehr nach einem mehr als 100jährigen Erbstreit (zu diesem Zusammenhang s. offenbar L 82 Nr. 797 (W 2507), 801 (W 2514)) 1688 durch einen Vergleich ihm zugefallen. Er bestreitet daher die Zulässigkeit der Immission, mit der er seine Rechte beeinträchtigt sieht durch den Ausgang eines Verfahrens zwischen anderen, zu dem er nicht geladen und in dem er nicht gehört worden sei. Mit Urteil vom 17. Juli 1702 wurde der Antrag des Intervenienten auf Restitutio in integrum abgewiesen, das Urteil von 1700 bestätigt und dem Intervenienten eine Frist gesetzt, um über dessen Befolgung zu berichten. 27. Oktober 1702 RKG-Exekutionsmandat an den Grafen zur Lippe. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold mit Rat des Leipziger Schöppenstuhls (1674) und der Juristenfakultät der Universität Erfurt (1675) 1672 - 1676 ( 2. RKG 1694 - 1702 (1687 - 1702) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 7). Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 226 - 229). Westphalensches Abstammungsschema (Q 29). Vergleich zwischen Caspar Henrich Westphalen sen., Nachfahre des Caspar Greiff Westphalen, und Caspar Henrich Westphalen jun., Rechtsfolger der Brüder Friedrich und Johann Stats Westphalen, mit Aufstellungen über den gesamten strittigen Besitz, 1688 (Q 35). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 7 cm; Bd. 1: 4 cm, Bl. 1 - 24, 173 - 295, lose; Q 1 - 6, 8 - 60, es fehlen Q 19*, 20*, 1 Beil.; Q 7 - 16 die von appellatischer Seite zur Redintegration beigesteuerten Akten; Bd. 2: 3 cm, Bl. 25 - 172, geb.; Q 7.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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