Kaiser Joseph II. (voller Titel) belehnt nach dem Tod seiner Mutter Kaiserin Maria Theresia als regierender Landesfürst der Länder und Leute des ihm an- und zugefallenen vorderösterreichischen Fürstentums mit allen darin eingeschlossenen Markgraf-, Landgraf-, Graf-, Herr- und Lehenschaften und der am 23. Dezember 1780 erfolgten Einberufung aller sich in den österreichischen Vorlanden befindenden Vasallen Anton (Damian Friderich Anton Hugo) Schenk Freiherr von Stauffenberg auf dessen Bitte für sich selbst und für seine ehelich geborenen männlichen Nachkommen mit dem Fischrecht und dem Fischwasser der Mindel zu Jettingen von der oberen Mühle bis zur Mühle von Scheppach, dem Pfennigzins, dem Kirchensatz, der oberen Mühle an der Mindel und an der Viehweide gelegen, dem Schwenkreiner und Schmidlinger Hof, einem Brunnen, einer halben Hube, einer Hofstatt und fünfeinhalb Tagwerken Wiesen zu Jettingen mit allen ihren Stücken und Gütern, wie sie in dem am 31. Juli 1653 ausgestellten Lehenbrief beschrieben wurden, zu dem früher von den Freiherren von Stain innegehabten Rittergut Jettingen gehören, von dem verstorbenen Lothar (Lothari Philipp Ludwig) Schenk Freiherr von Stauffenberg mit lehenherrlichem Konsens aufgrund kaiserlicher Resolution vom 1. Mai 1762 käuflich erworben worden waren und der Markgrafschaft Burgau lehenbar sind. Der Belehnte und seine männlichen Nachkommen können die genannten Lehenstücke künftig vom Aussteller und seinen Erben nach dem Lehens- und Landesrecht als Lehen innehaben und nutznießen und sollen dafür jederzeit gehorsam, dienstbereit und gewärtig sein, vom Aussteller Schaden nach Kräften abwenden, dessen Ehre, Nutzen und Frommen befördern und auch ansonsten alles das tun und leisten, was getreue Vasallen ihrer Lehensherrschaft nach dem gemeinen und österreichischen Lehenrecht gegenüber zu tun schuldig und pflichtig sind. Als Bevollmächtigter von Anton Freiherr Schenk von Stauffenberg hat der vorderösterreichische Regiments- und Kammeradvokat Joseph Anton von Mayer die gewöhnliche Lehenspflicht einen Eid auf Gott geschworen, der nach einem von der königlich-böhmischen und österreichischen Hofkanzlei erlassenen Dispensationsdekret vom 16. März 1782 nur für diese und nicht für zukünftige Belehnungen gilt.