Nachdem Weiprecht von Gemmingen auf Hornberg, Rappenau und Treschklingen, langjähriger Ritterhauptmann des fränkischen Ritterorts Odenwald, am 21. März 1680 im Alter von 73 Jahren verstorben ist, teilen dessen vier Söhne - Erpho, Weiprecht, Uriel und Reinhard - aus der ersten Ehe mit Anna Benedikta von Gemmingen und die Tochter Klara Anastasia aus der zweiten Ehe mit Katharina Freiin von Hohenfeld die bislang gemeinschaftlich verwalteten väterlichen Güter, deren Wert und Ertrag in Friedenszeiten anhand von Lager-, Zins- und anderen Büchern sowie Rechnungen und früheren Teilungen ermittelt wurde. Den Güterbesitz haben sie vier Losen zugeschrieben. Die aktiven und passiven Schulden verbleiben zunächst ungeteilt; wegen der Passiva ist ein besonderer Vergleich vorgesehen, durch den "einem jeden guth sein ratum" zugewiesen werden soll. Weiprecht erhält vorab das Gut Oppenheim mit dem diesem zugeteilten Besitz und dem Zehnt zu Wolfskehlen; der Rest wird durch Los verteilt, wobei Erpho Hornberg, Uriel Rappenau und Reinhard Treschklingen erhalten. Im übrigen wird bestimmt: [1.] Eventuelle Rückfälle von Gütern sollen, wie "per pactum familiae" verordnet, allein dem Stamm Gemmingen hornbergischer Linie zugutekommen; dabei sind Töchter, solang der Mannesstamm floriert, nicht sukzessionsberechtigt. [2.] Der Verkauf von Gütern ist nur zum Nutzen der Familie zulässig und bedarf stets des Agnatenkonsenses; Verkaufserlöse sind gegebenenfalls mit Rat der Agnaten und zum Nutzen der Familie wieder anzulegen. Hinsichtlich der Wiederlösung bleibt es bei den von den Vorfahren getroffenen Verfügungen. Weil aber solches "die conservation und splendor des ganzen mannsstammes und eines stirpis auch membri insonderheit" bezweckt, sollen, falls einer der Agnaten unglücklicherweise in einen "totalruin" gerät und sich ohne "alienirung seiner im besitz habender güter" nicht sanieren kann, die übrigen "stammsconsorten" ihm die nötige Veräußerung nicht verweigern, sondern ihn mit Rat und Tat unterstützen. [3.] Hinterlassen die Brüder oder ihre Deszendenten statt männlicher Erben nur Töchter, erhalten diese "loco dotatio", falls es sich um nur eine Tochter handelt, 2000 Gulden (den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer), falls es mehrere sind, je 1500 Gulden, bei standesgemäßer Heirat darüber hinaus jeweils 300 Gulden "zur abfertigung". Bei Mesalliancen werden pro Tochter alles in allem nur 1000 Gulden ausbezahlt. [4.] Die Absicherung von Gemahlinnen auf den Lehn- und Eigengütern der Familie ist unter der Voraussetzung zulässig, dass Besitz und Stamm dabei nicht über Gebühr belastet werden. [5.] Lehen, die bereits zu Weiprechts Lebzeiten hätten erneuert werden müssen, und solche, deren Erneuerung seither fällig wurde, sind auf gemeinschaftliche Kosten zu erneuern. Künftig ist jeder der Brüder für die seinem Los zugeteilten Lehen selbst verantwortlich: Erpho für das speyrische Lehen Hornberg, Uriel für die württembergischen Lehen Rappenau und Buttenhausen, Reinhard für die wormsischen und kaiserlichen Lehen zu Treschklingen und Weiprecht für Oppenheim. [6.] Streit- und andere Sachen, die nach dieser Teilung entstehen und "von denen vorigen können abgesondert werden oder sich selbst absondern", hat fortan jeder Teil auf seine eigenen Kosten zu führen so gut er kann. [7.] Alle Nutzungen, Renten, Zinse, Gülten, Frevel, Bußen, Strafen, Handlohn, Herdrechte, Fälle, Hauptrechte, Bestandsgelder und was dergleichen mehr bis dato fällig war, ist gemeinschaftlich, ebenso alles, was in dieser Teilung möglicherweise versehentlich nicht zum Anschlag gekommen ist. [8.] Weil in Anbetracht des verderbten Zustands der Güter nicht ausgeschlossen werden kann, dass "irgend ein irrthum in calcula" unterlaufen ist, vereinbaren die Brüder, sich im Fall der Entdeckung von Fehlern binnen Jahresfrist gütlich über nötige Nachbesserungen zu einigen, notfalls unter Beiziehung guter Freunde. [9.] Weil der Stockbronnerhof mit 150 Morgen Wald und den beiden Hofwiesen in der Luttenbach dem Rappenauer Los zugeteilt ist, wird ausdrücklich festgestellt, dass dessen Inhaber darüber hinaus auf Hornberger und Neckarzimmerer Gemarkung keinerlei Befugnisse zukommen. [10.] Auf Hornberg und als Bestandteil des dortigen Loses verbleiben alle Fässer mit einem Inhalt von mehr als 3 Fudern; die kleineren Fässer hingegen, dazu jene aus der Bonfelder Erbschaft zu Wimpfen und Bönnigheim, werden unter den Losen Rappenau, Treschklingen und Oppenheim aufgeteilt. Im übrigen verbleiben die auf den zugeteilten Gütern liegenden Fässer dem jeweiligen Los, jedoch soll "das loos Hornberg dem zu Rappenau zu seinen weingefällen die faß herzugeben, dieses aber in seinen kosten selbst zu erhalten schuldig seyn." [11.] Weil die beiden Häuser Rappenau und Treschklingen reparaturbedürftig sind, werden den entsprechenden Losen jeweils 500 Gulden "verwilliget, und auf die beede gemeinden daselbst so viel anweißung geschehen." [12.] Sollte der eine oder andere der Brüder "an dem eintrag seines looßes derart laedirt [sein], daß er seiner gefäll bey weitem nicht sowohl als der andern einer genießen könnte", ändert dies nichts an der Grundteilung und Nutzung der Baugüter, jedoch wird dem, der sich für benachteiligt erachtet, entweder "wegen der ledigen gefäll aber auf 5 jahres fristen [...] eine billige satisfaction wiederfahren oder eine adaequation der eingehenden ledigen gefälle angestellet werden, und also die sämtlichen gebrüder auf erstermelte zeit einander zu der eviction verbunden seyn sollen." Dieses gilt auch, falls der eine oder andere während dieser fünf Jahre durch Krieg zu Schaden kommen oder ruiniert werden sollte.