Anspruch auf Absolution vom geistlichen Bann als Kassation der von einem geistlichen Gericht in einer weltlichen Angelegenheit getroffenen Maßnahme. In einem Rechtsstreit zwischen dem Kölner Bürger Peter von Rade und Dr. Koch und seiner Frau um den Nachlaß der Christine (Stingen) Bustorp und ihres Sohnes Wilhelm hatten die Beklagten ein Zeugnis der Kläger über angeblichen Besitz im Dingstuhl Fliesteden angefordert. Die Schöffen bestätigten den Besitz jedoch nicht. Vor dem Oberhof Lechenich und vor den Schöffen wurde der Fall dann schriftlich verhandelt. Als Koch dort eine negative Entscheidung befürchten mußte, wandte er sich an den Offizial in Köln, der den Schöffen von Lechenich die weitere Verhandlung untersagte. Kraus wurde mit dem geistlichen Bann belegt, und seine Mitschöffen wurden eingesperrt. Die Beklagten geben an, in erster Instanz nicht vor das RKG gezogen werden zu können, da sie nicht reichsunmittelbar seien. Als Mitglied der Universität Köln sei Koch „vor dem Rector der hohen Schule“ zu verklagen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner