Anspruch auf Nichtigkeitserklärung eines Fideikommisses und als Folge Befreiung von der Forderung der Appellaten nach Abtretung von 2400 Rtlr. aus dem Nachlaß der Elisabeth Keuchen geb. Schommert (Emmerich) und Gegenforderung von 600 Rtlr. Elisabeth Keuchen hatte in ihrem Testament vom 5. Mai 1676 einen Fideikommiß zugunsten der Erbgenahmen Portmann, ihrer Vettern, eingerichtet für den Fall, daß ihre Geschwister keine Kinder hätten. Der Appellant hatte für den eigentlichen Erben Johann Dietrich Sigismund Keuchen, den Sohn seines Halbbruders Christian Keuchen und der Anna Elisabeth Schommert, nach dem Tode der Eltern die Vormundschaft übernommen. Nach dessen Tod 1693 in Namur sah er sich als Erben an, da die Bedingungen für den Fideikommiß nicht erfüllt seien. Dadurch, daß zuerst die Mutter, dann die Großmutter und schließlich die Kinder gestorben seien, ist nach Auffassung des Appellanten der Fideikommiß hinfällig, weil dieser Fall im Testament nicht vorgesehen war. Als die Erben Portmann ihre Ansprüche geltend machten, hatte Keuchen im Gegenzug zwei von Anna von Portmann geb. Pastor (Pastour) ausgestellte Obligationen über 200 und 400 Rtlr. eingeklagt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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