Johann Friedrich Herzog zu Württemberg etc. bekundet, daß vor seinem Hofgericht zu Tübingen über die Klage des Friedrich von Plieningen und Konsorten gegen die Anwälte des Marktfleckens Steinheim (Stainhaim) wegen der von diesen beanspruchten Viehtriebsrechte auf den Feldern des Plieningers nach Durchführung eines Augenscheins am 26. Oktober diesen Jahres folgendermaßen gütlich entschieden wurde: Den Beklagten steht das Viehtriebsrecht in ihren eigenen und den Hardtwaldungen gemäß der württembergischen Forst- und Hardtordnung zu. Während des Viehtriebs haben diese jedoch die Felder der Kläger mit etlichen Personen zu beschützen; durch ihr Vieh verursachte Schäden muß der Bürgermeister von Steinheim nach Feststellung der Schadenshöhe durch die Obrigkeit zu Marbach ersetzen. Der strittige Weg ist durchgängig in einer Breite von 18 Schuh herzurichten; die an diesem Weg liegenden Äcker des Klägers sind mit Grenzsteinen zu versehen. Die Einhaltung dieser Vereinbarung haben die Kläger durch ihren Anwalt Dr. Hans Georg Besold und die Beklagten durch ihren Schultheiß Caspar Lamp und ihren Richter Bertlin Mayer gelobt. Kv.: "Tax ... fl" <Zahl nicht lesbar>