Die Brüder Johann und Hermann von Schnellenberg (Snellen-) zu Schönholthausen (-husen) sichern sich hinsichtlich der vorgenommenen Erbteilung, die in einem besiegelten Erbbrief geregelt worden ist, ein gegenseitiges Vorkaufsrecht auf die betreffenden Güter zu. Bei Abwesenheit eines Bruders verfügt jeweils der andere über das Recht zu verkaufen und zu verpfänden. Bei der Rückkehr des jeweils abwesenden Bruders kann derselbe die veräußerten Güter für die gleiche Summe zurückkaufen. Siegelankündigung: Johann und Hermann von Schnellenberg. Zeugen: Heinrich Hoberg (Hobertz), Drost, Guntermann von Ohl (Oele), Christoph (Christofel) von Plettenberg. (uff unser liewen frouwen dag conceptionis Marie virginis).