König Friedrich [III.] bestätigt dem edlen Konrad, Herr zu Weinsberg und Reichserbkämmerer, und dessen Erben in Anbetracht der treuen Dienste, die Konrad und dessen Vorfahren ihm selbst und seinen Vorgängern geleistet haben, alle diesem und seinen Vorfahren von Kaisern und Königen verliehenen Urkunden und Privilegien, nämlich: das Recht, dass er nur vor dem königlichen Gericht, ihre Edelleute nur vor ihnen und ihre Untertanen nur in den Gerichten, in denen sie ansässig sind, sich dem Recht stellen zu müssen; die Verpfändung der Judensteuer in der niederen Landvogtei Schwaben; das Recht, dass ihre Leute nirgends als Bürger oder zu eigen angenommen werden dürfen sowie die Briefe über die Guldenmünzen in Frankfurt, Basel und Nördlingen. Er erneuert ferner alle Reichslehen, für die ihm Konrad gehuldigt hat: nämlich die Grafschaft Falkenstein, die Herrschaften Weinsberg, Münzenberg und Königstein mit allem geistlichen und weltlichen Zubehör, die Turnosen auf den Rheinzöllen, ihre Halsgerichte und Gerichte, den Bann über das Blut, silberne Münzen, Bergwerk und verborgene Schätze, Wildbann, Burgen- und Mühlenbau, Zoll und Geleit zu Wasser und zu Land. Jede Verletzung dieser Rechte Konrads bedroht er mit einer Strafe von 100 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte der Reichskammer und Konrad von Weinsberg oder dessen Erben zu zahlen sind.