Jakob, Graf von Horn (Horne), Herr zu Altena, Cortessem (Corttershem), Montigny (Montangen) und Cranendonk (Kranendoirck), und Philipp, Graf zu Virneburg und Neuenahr, Herr zu Saffenburg vereinbaren folgenden hylich: Graf Philipp nimmt Johanna, Graf Jakobs älteste Tochter, zur Frau, dieser setzt den Eheleuten zu hylichsgelde und Mitgift 10000 oberländische rheinische Gulden. Die Summe ist laut den übergebenen Briefen an zwei Terminen, zu Köln oder zu Bonn, fällig und geht an die Eheleute und ihre leiblichen Erben über. Hinterlassen die Eheleute keine leiblichen Nachkommen, so fällt die Summe und weiterer byfall ader anersterffnisse nach ihrem Tod an Graf Jakob und dessen Erben zurück. Graf Philipp bewidmet seine Frau mit dem halben Teil an Schloß Monreal als Sitz und Wohnung und mit der Hälfte an der Herrschaft Monreal mit allen Rechten, Gefällen und Zubehör. Die Wohnung befindet sich auf der nederste(n) burgh bei der Kapelle und hat huyssongen bei der alten Küche sowie einen Stall; Kapelle, Backhaus und Pforte verbleiben gemeinsam. Johanna soll für ihren Anteil die Burghut bestellen (zwei Wächter und einen Pförtner). Ihr wird ferner der Genuß von byfall off anersterffnisse auf ihr Lebtag zugebilligt, doch kann sie über dieses Wittum hinaus keine weitergehenden Ansprüche erheben; ausgenommen sind nur ihre Kleinode und Kleidung. Proviant und Hausrat auf Monreal gehören ihr zur Hälfte, doch keine resige getzuych und Geschütze. Für die eingegangenen oder noch kommenden Schulden trägt sie keine Verbindlichkeit. Die Bedingungen des Wittums sind von den Erben einzuhalten. Dieses gelangt nach ihrem Tod an die ehelichen Kinder oder, falls keine vorhanden sind, an die Grafen von Virneburg. Verstirbt Johanna, ohne leibliche Erben zu hinterlassen, erhält Philipp das hylichs guede ... anfall und ersterffnisse auf sein Lebtag. Nach seinem Tod fallen diese an die Grafen von Horn oder deren Erben zurück. Für den wederfal setzt Philipp seinem Schwiegervater und dessen Erben, solange seine Mutter Margarete von Sombreff lebt, die unterste Burg zu Monreal mit dem halben Teil an der Herrschaft samt allen Rechten und Zubehör zum Pfand, doch darf dieser das Schloß nicht in der Form gebrauchen, die den Virneburgern Unehre bringt. Nach dem Tod seiner Mutter setzt Philipp dem Grafen von Horn und dessen Erben Schloß und Herrschaft Sombreff mit allem Zubehör unter den gleichen Bedingungen wie Monreal als Pfand bei wederfall. Tritt dieser ein, so haben die Virneburger 5000 rheinische Gulden zu Köln als Abschlag der 10000 Gulden wederfelliger hylichsgeltz den Grafen von Horn oder ihren Erben binnen Jahresfrist zu zahlen. Die andere Hälfte ist innerhalb der nächsten sechs Jahre in Köln oder Neuß einschließlich der jährlichen Pension von 300 Gulden zu übergeben. Mit der Rückzahlung sind die Schlösser Monreal und Sombreff ausgelöst; die Auslösung darf nicht verweigert und muß ein halbes Jahr vorher angekündigt werden. Je nachdem ob die Summe ganz oder nur zur Hälfte zurückgezahlt wurde, gehen die gen. Schlösser mit ihrem Zubehör entweder ganz oder nur zur Hälfte an die Erben Philipps über. Dieser muß die Burgbesatzung, Bürger, Schultheißen, Schöffen und Untertanen der Herrschaft Monreal seinem Schwiegervater, dessen Erben, seiner Frau, sich und seinen Erben schwören lassen, die Huldigung bei der Inanspruchnahme der Wittumsrechte, bei Widerfall und bei der Auslösung zu leisten. Er verspricht, auch für seine Erben, keine Amtleute, Schultheißen, Schöffen oder andere beveler zu Monreal zu setzen, die nicht vorher diese Verpflichtung eingegangen sind. Beide Parteien vereinbaren außerdem, für Wittum und Widerfall einen Burgfrieden zu beschwören und zu besiegeln. Johanna hat keine Ansprüche mehr auf das sonstige väterliche oder mütterliche Erbe; davon ausgenommen sind jedoch der byfall oder wenn keine ehelichen Söhne vorhanden sind. In diesem Fall behält sie ihr Erbrecht als älteste Tochter, wozu sie geboren ist. Geht Johanna nach dem Tode Philipps eine weitere Ehe ein, so darf der zweite Mann erst dann in Monreal eingelassen werden, wenn er einen Burgfrieden beschworen und besiegelt hat, das Schloß und dessen Zubehör nur als Wittum Johannas zu gebrauchen und es nach ihrem Tod nicht länger zu nutzen. Kommt Johanna zu ihrem Wittum, ohne eheliche Kinder mit Philipp zu haben, und nimmt sie einen anderen Mann, mit dem sie Kinder hat, so sollen nach ihrem Tod dieser auf sein Lebtag und die Kinder als Erben in dem Genuß der 10000 Gulden bleiben. Sterben Philipp und Johanna ohne leibliche Erben, bevor das o.g. hylichsgelt und medegave bezahlt sind, so entfällt für Graf Jakob und seine Erben jegliche Zahlungsverpflichtung, mit Ausnahme der anteiligen Pension. Sofern bereits bezahlt ist, orientiert sich die Versicherung und Rücklösung an der bislang entrichteten Summe. Erwerben Philipp und Johanna zu ihren Lebzeiten eigene Güter und Erbschaften, so kommen diese, falls sie keine Kinder hinterlas sen, je zur Hälfte an die Erben der Grafschaften Virneburg und Horn. Beide Parteien geloben, die Absprache einzuhalten; die übrigen Mitsiegler geben ihr Einverständnis und versprechen, die Absprache zu beachten. Johanna von Horn erklärt sich mit allen Punkten einverstanden, gibt sich mit ihrer Ausstattung zufrieden und verzichtet auf weitergehende Ansprüche. Sr.: Die Ausst. und (erbeten) Margarete von Sombreff, Witwe, und Graf Ruprecht von Virneburg, Johanna von Horn, Gräfin zu Virneburg sowie (von den Ausstellern und Johanna ersucht) Graf Vincenc (Vincentius) von Moers und zu Saarwerden, Dietrich von Manderscheid und Daun, Gottfried von Vlodrop (Vloidorp), Herr zu Leut (Luyt) und zu Daelenbroek (Dalembroich), Johann von Kortenberg (Korttenbach), Herr zu Helmond, Wilhelm von Eltz (Elss), Eberhard von der Arken, Eberhard Bleiber (Blyver), gen. Hess. Ausf. Perg. - 12 Sg. anh., 1, 2, 5, 6, 8 besch.; 3, 4 u. 9 - 12 ab - Rv.

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