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(1) F 112 (2)~Kläger: Johann Henrich von Falkenberg zu Blankenau (die Vollmacht 1696 ist mit Kemperfeld datiert); 1726 die Brüder Ludolf Dietrich und Kaspar Ludwig von Falkenberg; 1734 Sophia Elisabeth, Witwe von Falkenberg, geb. von der Lippe, (Kl.) (3)~Beklagter: Bürgermeister und Rat der Stadt Lemgo, (Bekl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Deckher 1693 ( Subst.: Dr. Johann Philipp Pulian ( Dr. Johann Paul Fuchs 1696 ( Subst.: Lic. Johann Konrad Albrecht ( Dr. Johann Eberhard Frech [1726] 1726 ( Subst.: Lic. W. M. Brack ( Dr. Johann Ludwig Pfeiffer 1734 ( Subst.: Dr. Johann Hermann Scheurer Prokuratoren (Bekl.): Dr. Friedrich Heinrich Gülich 1693 ( Subst.: Dr. Johann Paul Fuchs ( Dr. Gülich [1713] 1732 (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Streitgegenstand ist eine Schuldverschreibung der Stadt Lemgo von 1609 über 2000 Rtlr. Eine zweite Verschreibung vom selben Tag war unstreitig. Der Appellant erklärt, die strittige Verschreibung sei zwischen 1634 und 1678, als er sie einlöste, beim Grafen zur Lippe verpfändet gewesen. Die Tatsache, daß der Graf sie als Pfand angenommen habe, bürge für ihre Echtheit. Er selbst habe Ansprüche aus der Verschreibung erst nach der Einlösung geltend machen können. Angesichts der Gleichförmigkeit mit der unstreitigen Verschreibung mit Unterschrift des damaligen Stadtsyndikus Andreas Welman und großem Stadtsiegel, auch wenn dasjenige an der strittigen Verschreibung inzwischen beschädigt sei, hätten die Appellaten deren Echtheit nie bestritten, sondern sie lediglich in Zweifel gezogen. Die RKG-Appellation richtet sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, die Appellaten, wenn sie den vom Appellanten angebotenen Eid, die Einwände nicht nur zur Verzögerung der Sache vorzubringen, leisten würden, von der Klage freizusprechen. Der Appellant plädiert auf Nichtigkeit dieser Entscheidung, da er den Eid nur angeboten habe, um die Diskussion über Anerkennung oder Nichtanerkennung der Verschreibung abzuschließen. Statt diese Zwischenentscheidung anzustreben, habe die Vorinstanz die endgültige Entscheidung an diesen Eid gebunden. Er sieht sich damit weiterer Beweismöglichkeiten beraubt. Die Appellaten sehen die Echtheit der Verschreibung dadurch, daß daraus langfristig keine Ansprüche geltend gemacht wurden, in starken Zweifel gezogen und sie in jedem Fall durch die Nichtgeltendmachung verjährt. Sie verweisen auf deutliche Unterschiede in Schrift, Unterschrift und Siegelfarbe zwischen beiden Verschreibungen. Sie bestreiten, daß angesichts des Verfahrensverlaufs das Eidesanerbieten eine andere als verfahrensabschließende Funktion haben könne. Angesichts von Verfahrensverlauf und der Position beider Seiten sehen sie den Eid zudem als einzige verfahrensentscheidende Lösungsmöglichkeit. 1697 - 1725 keine Handlungen protokolliert. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold mit Rat der Juristenfakultät der Universität Frankfurt/O. 1689 - 1692 ( 2. RKG 1693 - 1735 (1609 - 1734) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 13b). Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 228 - 229). Schuldverschreibung von Bürgermeister, Kämmerer, ganzem Rat, Dechen und Gilden der Stadt und Bürgerschaft Lemgo zugunsten von Ludolf von Falkenberg, Domscholaster zu Speyer und Domherr zu Hildesheim, über 2000 Rtlr., 1609 (Q 11). Dgl. 1609 (Q 12). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 5,5 cm; Bd. 1: 2,5 cm, Bl. 1 - 44, 178 - 229, lose; Q 1 -32; Bd. 2: 3 cm, Bl. 45 - 177, geb.; Q 13b.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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