1582 Nov. 14, Hohenstadt Nach dem Tod Wilhelms [VI.] Adelmann von Adelmannsfelden (#74) haben dessen Söhne Erhard [II.] (#85) und Wolf Caspar (#86) beschlossen, Erhard habe das vom Vater hinterlassene Erbe in zwei gleichwertige Anteile aufzuteilen. Wolf Caspar als dem Jüngeren stehe anschließend die Wahl eines der beiden Anteile zu. Zur Durchführung der Teilung haben die beiden Brüder die Vögte Georg Schwend, hohenlohischer Rat, Sekretär und Vogt zu Waldenburg, und Sigmund Rößlin, limpurgischer Vogt zu Gaildorf (Geilendorff), gebeten, Erhard zu unterstützen. Die beiden Vögte erstellten darauf mit Erhard am 8. Nov. 1852 in Hohenstadt nach Befragung der Brüder selbst und alter erfahrener Leute und unter Heranziehung der schriftlichen Unterlagen folgendes Teilungsregister: 1) Ein Anteil besteht aus Schloss Hohenstadt mit allen Zugehörden samt den Gütern in Ramsenstrut und den beiden Schöffelhöfen sowie den adelmannschen Gütern in Rodamsdörfle mit allen Zugehörden, Rechten und Gerechtigkeiten, Mannschaften, Leuten, Gütern, Einkommen, Obrig- und Herrlichkeiten sowie dem Patronatsrecht, der Kollatur und Lehenschaft der dortigen Pfarrei sowie besonders auch den Jagd- und Waidgerechtigkeiten. Der andere Anteil besteht aus Schloss Schechingen mit allen Zugehörden samt den Gütern zu Bronnen und allen oben gen. Rechten ebenda. 2) Zum Hohenstadter Teil kommen an ständigen Nutzungen auf gen. Gütern 1098 fl 11 bz 3 x, zum Schechinger Teil 1160 fl 7 bz 1 x. 3) An Getreidegülten erhält der Hohenstadter Teil 25 1/4 Malter 1/2 Imi Roggen, Weizen und Gerste, 105 Malter 17 Viertel 3 Imi Dinkel sowie 92 Malter 6 Viertel Hafer, der Schechinger Teil 7 Malter Roggen, Weizen und Gerste, 190 Malter 7 Viertel 1/2 Imi Dinkel und 178 Malter 13 1/2 Viertel Hafer. 4) Gärten, Äcker und Wiesen sind gegeneinander verglichen worden, an Wald gehören zu Hohenstadt 1227 Morgen, zu Schechingen 1200 Morgen. 5) Da das Schloss zu Hohenstadt das zu Schechingen an Wert übertrifft, werden dem Schechinger Teil 1700 fl hinzugefügt. 6) Die Schulden an gen. Gläubiger in Höhe von 15646 fl, von denen 200 Goldgulden zu je 2 1/2 Gulden zu rechnen sind, sind so aufzuteilen, dass der Hohenstadter Teil 6356 fl und die 1700 fl zur Verbesserung der Schechinger Gebäude übernimmt, was 8056 fl ergibt, während der Schechinger Teil 6356 fl und, wegen des Überschusses an Einnahmen gegenüber Hohenstadt, 1234 fl übernimmt, also insgesamt 7590 fl. 7) Zu gemeinsamer Nutzung erhalten die Eigentümer beider Teile Schloss Neubronn mit Zugehörden und Rechten samt dem Weiler Börrat, die Zehnten zu Hebsack (Hepsagkh), die Rechte an der Stiftung des Bruderhauses zu Eichstätt, die Summe von 237 fl 7 bz 3 x, die der +Ludwig Adelmann (#77) vor Jahren zur Unterstützung armer Jungfrauen bei Vogt und Gericht zu Hohenstadt angelegt hatte, und die eventuell an die Familie zurückfallenden Witwengelder und Leibgedinge (Widerfäll) der Sibylla von Vellberg [geb. Adelmann] (#73), der Maria Salome Adelmann (#80) und der [Helene von Laubenberg], Witwe des Balthasar Engelhard Adelmann (#82). 8) Beide Teile haben das Testament ihres Vaters sowie die alten adelmannschen Erbeinungen und Verträge über die Ganerbschaft, Schloss und Herrschaft Rötenberg (Rotenburg) anzuerkennen, zu halten und zu ratifizieren. 9) Falls der Besitzer des Hohenstadter Teils Eigengüter verkauft, hat er dem Besitzer des Schechinger Teils 1/4 des Kaufpreises auszubezahlen. Falls der Schechinger diese Güter selbst erwerben will, ist deren Preis durch vier nahe Verwandte oder unparteiische Sachverständige zu bestimmen. 10) Falls eine Seite sich nicht in den Besitz von Teilen ihrer Rechte, Nutzungen oder Einkünfte zu setzen vermag, hat die jeweils andere Seite ihr zu helfen, diesen Verlust zu ersetzen. 11) Kommen innerhalb der nächsten drei Jahre Mängel oder Beschwernisse im Teilungsvertrag zu Tage, sind sie auszugleichen. 12) Beide Brüder tragen die Gewinne und Unkosten gemeinsam, die aus den vom Vater ererbten Prozesse n entstehen, ebenso die aus den Ansprüchen und Schuldforderungen der Eigentumserben des Balthasar Engelhard Adelmann. 13) Wolf Caspar Adelmann als der jüngere Bruder darf seinen Anteil auswählen. 14) Jede Seite hat, nachdem die andere Seite eine Aufstellung darüber verfertigt hat, ihre Lehengüter selbst zu muten, zu empfangen, zu tragen, zu vermannen und zu verdienen. Siegler: 1) Erhard [II.] Adelmann von Adelmannsfelden, 2) - 3) die beiden Vögte Ausf. Perg.-Libell, 10 Bll. - 3 Sg. in Holzkapseln ohne Deckel an weiß-blauer, im äußeren Teil verfärbter Seidenkordel - U.: 1) Erhart Adellman von Adellmansfelden, 2) Vogt zu Waldemburg Schwennd etc. subscripsit, 3) Sigmund Rössle, Vogt ut supra manu propria subscripsit - Rv. Altsignatur(en): Nro. 4. B. Dupplicat; - Q; - 12; - IV A 4b