Dietrich, Erzbischof von Mainz, verschreibt seinem Getreuen, dem festen Konrad Dürner von Dürnau (Thorner von Thornaw), und dessen Erben die dem Stift Mainz gehörige Hälfte von Niedernhall (zum Niddernhalle) mit allen Gefällen, armen Leuten, Salzsieden (salzsoden), Gütern und Rechten für 1.200 rheinische Gulden, mit denen sie Konrad von den Grafen Kraft und Albrecht von Hohenlohe, den Neffen und Getreuen des Erzbischofs, ausgelöst hat; er behält das Recht, das Pfand jedes Jahr an oder 14 Tage vor oder nach Petri Stuhlfeier nach vierteljährlicher Kündigung in Mergentheim oder Öhringen auszulösen; er verpflichtet Schultheiß, Bürger und arme Leute des Mainzer Teils zu Niedernhall unbeschadet ihrer herkömmlichen Freiheiten und Gewohnheiten zum Gehorsam gegen Konrad Dürner; er untersagt diesem aus den dazugehörigen Wäldern mehr als das benötigte Brenn- und Bauholz zu entnehmen, und reserviert sich das Öffnungsrecht in Niedernhall sowie das Recht, dort wie in seinem übrigen Land ungehindert eine gemeine Landsteuer erheben zu dürfen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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