Der Konstanzer Bischof Markward [von Randegg] erteilt dem ständigen Vikar am Ulmer Münster Ulrich Gessler sowie acht oder auch mehr, wenn ihm dies notwendig erscheint, Welt- oder Ordenspriestern, die der Vikar auswählen kann, die Erlaubnis, am 24. Juni ("in festo nativitatis beati Johannis Baptiste") und an den drei darauf folgenden Tagen Frauen und Männern aus der Diözese Konstanz, die wegen des vom Papst dem Münster verliehenen Ablasses dorthin kommen, die Beichte abzunehmen und ihnen für ihre Vergehen die Absolution zu erteilen. Dies gilt auch für solche Vergehen, bei denen die Absolution eigentlich dem Diözesanbischof vorbehalten ist. Ausgenommen sind nur Mordfälle sowie die Lösung aus der Exkommunikation. Diese Erlaubnis gilt bis auf Widerruf durch den Bischof.