Notar Hieronymus Winkelhofer aus Ehingen, Kleriker der Konstanzer Diözese, beurkundet, daß am 27. Okt. 1525 alle Untertanen des Kl. H. aus Mietingen, Sulmingen, Maselheim, Wennedach ("Winenden) und Zum Stein vor dem dortigen Gotteshaus (Jörig Köning, Hofmeister zu H.) erschienen sind und in Gegenwart Wilhelms von Stotzingen zu Dischingen ("Tischingen"), Vertreter des Schwäbischen Bundes, ihrer Obrigkeit gehuldigt und einen Eid, wie es der Bund befahl, abgelegt haben: ihre sämtlichen Waffen (Fähnlein, Harnisch, Büchsen, Gewehre) abzuliefern, ihren Verpflichtungen, Gehorsam und Treue der Obrigkeit gegenüber nachzukommen, bei Todesstrafe keine Bündnisse mehr zu schließen und keine Kirchweih mehr zu besuchen; allen Raub herauszugeben und den angerichteten Schaden wieder gutzumachen. (Können sich die Parteien über die Entschädigung nicht einigen, so soll der Schwäbische Bund entscheiden). Folgende Verpflichtungen und Bestimmungen werden ihnen auferlegt: Die Rädelsführer sollen an den obersten Feldhauptmann Georg Erbtruchseß sofort ausgeliefert und bestraft werden; jedes Haus, reich oder arm hat 6 fl Brandschatz zu bezahlen, wobei die Reichen die Ärmeren unterstützen müssen bei Strafe der Plünderung und Einäscherung, falls ein Dorf rückständig bleibt. Wer sich der Strafe entzieht, dem sollen Weib und Kinder nachgeschickt und seine Güter konfisziert werden, er selbst ist vogelfrei. Die Untertanen haben hingegen die Möglichkeit der Beschwerde beim Schwäbischen Bund. Die Erträge aller auferlegten Strafen und die konfiszierten Güter teilen sich Obrigkeit und Bund.