Herzog Eberhard [II.] von Württemberg bestätigt einem unbekannten Empfänger den Empfang seines Schreibens betreffend den Grafen Friedrich von Helfenstein [Ruine bei Geislingen a. d. Steige/Lkr. Göppingen] und die Lehen, die Mitbürger des Empfängers von ihm zu empfangen haben. Er teilt dem Empfänger mit, dass er und seine Räte versucht haben, die Streitigkeiten zwischen den Grafen Friedrich und Georg von Helfenstein beizulegen, wofür auch ein Gerichtstag festgelegt wurde. Auf diesem hat aber Graf Georg von Helfenstein einen rechtlichen Austrag des Streits vor dem Herzog oder seinen Räten verweigert und sich lediglich auf den Versuch einer gütlichen Einigung eingelassen. Da auch diese gescheitert ist, wurden die Verhandlungen ergebnislos abgebrochen. Hinsichtlich der Zusage des Grafen Friedrich von Helfenstein, den Bürgern ihre Lehen zu verleihen, ist der Herzog der Ansicht, dass er dazu das Recht hat. Die fraglichen Güter befanden sich schon immer im gemeinsamen Besitz der Vorfahren des Grafen Friedrich und der Kinder des verstorbenen Grafen Ludwig von Helfenstein. Auch legt der Vertrag zwischen den Geschwistern Ulrich, Ludwig und Friedrich dem Alten von Helfenstein eindeutig fest, dass immer der älteste ihrer Erben diese Lehen zu verleihen hat. Zu diesen Erben gehört aber Graf Georg von Helfenstein nicht. Vielmehr ist derzeit Graf Friedrich der älteste der Erben, und somit steht ihm auch das Recht zu, diese Lehen zu verleihen. Der Herzog wird gegen eine solche Verleihung daher auch keinerlei Einwände erheben.