Nachdem die drei großen Bruck-Kämpe an gen Klaphecken in der Herrlichkeit Appeldorn bisher von dem freiherrlichen Haus Boetzelaer und dem Kapitel zu Xanten gemeinsam und ungeteilt genutzt worden sind, eine erbliche Teilung aber für ratsam erachtet worden ist, haben die Deputierten beider Parteien, nämlich Mentzo Winter, Richter der Herrlichkeit Appeldorn, königlicher Waldschreiber zu Kalkar, und Rentmeister Philipp Fettigh auf seiten Boetzelaers und der Scholaster Theodor von Berchem und der Kanoniker Rudolf Heinrich Thönissen auf seiten des Kapitels, nach Okularinspektion folgende Teilung ausgehandelt und beschlossen: Das Kapitel erhält den ersten Bruck-Kamp, 9½ Marsaat, 33½ Ruten groß, mit 8 Heistern darin, neben Land des Hauses Boetzelaer, unter Weßelshoff gehörig, einer- und Erbe des Klosters St. Cäcilia zu Kalkar unter Hardemanshof anderseits, zwischen der Gemeinde gen. Bruckhoff und der Middelsten Ley bzw. dem Middelsten Bruck-Kamp, der jetzt dem Haus Boetzelaer zugeteilt wird. Das Haus Boetzelaer erhält die anderen zwei, also den Middelsten und Hindersten Bruck-Kamp mit den 111 Heistern darin, beide 9 Marsaat weniger 33½ Ruten groß, seitlich gelegen wie der Vorderste Bruck-Kamp des Kapitels, stoßend auf die Middelste Ley oder den Kapitels-Kamp bzw. auf das sogenannte, dem Haus Boetzelaer zuständige wilde Vehn. Wegen der 111 Heister zahlt das Haus Boetzelaer dem Kapitel durch den Pächter des zum Haus Boetzelaer gehörigen Wyckeskenshofes, der jährlich 50 Reichstaler Pacht gibt, als Ausgleich einmalig 100 Reichstaler in 2 Raten zu Martini [11. November] 1713 und 1714. Der Kapitelspächter soll den Kapitelskamp allein pferchen, auch längs der Ley, die die Kämpe scheidet. Hingegen soll das Haus Boetzelaer diese Ley allein reinigen. Es hat auch das Wegerecht durch den Kapitels-Kamp für seine Holzabfuhr, wozu der neue Pferch eine Öffnung erhalten soll. Schatzung und andere Grundlasten sind von beiden Parteien bzw. ihren Pächtern wie früher jeweils zur Hälfte zu entrichten. Diese Teilung soll binnen 4 Wochen ratifiziert werden. Die Parteien verzichten auf alle Einreden und Rechtsbehelfe. Der Vertrag wurde doppelt ausgefertigt, unterschrieben und besiegelt. So geschehen den 29. Maii 1713.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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