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Vertrag zwischen Metze Frau zu Lisberg und ihrem Sohn Friedrich und den Brüdern Herrn Johann, Ritter Herrn Rörich, Ritter und Heinrich zu Eisenbac...
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Urkunden der Familie Riedesel v. Eisenbach >> 1303 - 1450
1363 Januar 25
Ausfertigung, Pergament (28,0 x 43,7 cm) mit ursprünglich sieben anhängenden Siegeln (1: gut erhalten, 2, 5 und 6: beschädigt, 3, 4 und 7 verloren), die Presseln für die Siegel 3-7 aus Pergament in Zweitverwendung
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: in die conversionis beati Pauli
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Vertrag zwischen Metze Frau zu Lisberg und ihrem Sohn Friedrich und den Brüdern Herrn Johann, Ritter Herrn Rörich, Ritter und Heinrich zu Eisenbach: 1) Es werden als Freunde gekoren Herr Johann von Dernbach (Therinbach), Herr Simon von Schlitz genannt von Heusenstamm (Slitese, Husinstain), Wigand von Buchenau (Buchinowe), Wenzel von Gleen, Edelknechte- oder, wenn Wenzel nicht haben könnte, Herr Volprecht von Hohenfels (Hoinfels), Komtur zu Grebenau (Grebinove) und Herr Stebin, Pfarrer zu Alsfeld (Alsfelt), die alle bisherigen und künftigen Streitigkeiten zwischen Ihnen mit Güte, oder wenn das nicht gelingt, bis zu Ostern mit Recht schlichten sollen. 2) Herr Johann von Dernbach, Herr Simon von Schlitz genannt von Heusenstamm, Helwig Pfeffersack (Pfeffirsag), Johann von Blankenwald (Blankinwalt), Kulmann Schleifraß (Sleyfraz) und Werner von Blankenwald und alle Freunde und Diener beider Parteien sollen in den Vertrag einbegriffen sein. 3) Wenn Friedrich von Lisberg, der Metze Sohn, abginge, ohne mit seiner Wirtin Metze, der von Eisenbach Schwester, Kinder zu haben, so solle der älteren Tochter Metze Fye oder Ihr Hauswirt, ob sie ein Mann nehme, mit den von Eisenbach in ein Bündnis eintreten. 4) Wenn Metze Frau von Lisberg sich von ihrem Sohne scheiden wolle und besondere Kost und Wohnung habe, so solle sie ihr Sohn Friedrich und dessen Wirtin Metze nicht daran hindern. 5) Die von Lisberg und die von Eisenbach sollen in den Gerichten und Gütern , die sie gemeinsam haben einen gemeinsamen Amtmann haben, solange es die fünf Schiedsrichter für gut halten. 6) Wenn die von Eisenbach von Todes wegen abgingen oder aus dem Lande führen oder so oder anders verhindert wären zu mahnen, so sollen ihre Hausfrauen einen Vormund kiesen, der für sie mahnte, wenn es Not würde. 7) Die Erben der von Eisberg sollen diesen Vertrag beschwören. 8) Wenn einer der fünfe abginge, solle ein anderer für sie gekürt werden, wenn nicht, sollen die anderen binnen vierzehn Nächten in Alsfeld oder Lauterbach Einlager teilen. 9) Wenn alle fünf abgingen, sollen die von Lisberg mit den von Eisenbach in Schlitz einreiten binnen eines Monats, nachdem sie gemahnt werden, und von da erst kommen, wenn fünf andere gekoren sind.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: Anlaß Zwisch(en) dem Hern von Lispurg und denen von Eysenbach Engelrod belang(end) Anno 1363
Vermerke (Urkunde): Siegler: 1. Siegel: Metze von Lisberg 2. Siegel: Friedrich von Lisberg 3.-7. Siegel: die Bürgen
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Abschrift: Baumann, Urkundensammlung, 86-88 nach der damals im Samtarchiv liegenden Ausfertigung Erw. Landau, Ritterburgen III, 385
Vermerke (Urkunde): Literatur: Regest: Becker, Urkundenbuch, Nr. 159