Die Appellation richtet sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, Heinrich Broichhausen müsse den Randerather Hof (in der Bürgerschaft Düsseldorf, Auf den Steinen) gegen Erlegung der Pfandsumme herausgeben. Der Appellant erklärt, den Hof habe Bertram von Nesselrode 1625 den Eheleuten Peter Zanders und Gutgen Becker gegen Erlegung einer Pfandsumme von 1400 Rtlr. übertragen. Peter Zanders habe die Pfandschaft testamentarisch seiner Tochter Sophia Zanders übertragen. Heinrich Broichhausen sei deren Stiefvater. Der Appellant erklärt, Bertrams Versprechen zuwider, den Hof nicht anderweitig zu versetzen oder zu verkaufen, habe Matthias von Nesselrode den Hof nominell an Hortenius, de facto aber an ingen Eger verkauft. Gegen diesen Verkauf habe er (=Appellant) namens seiner Frau als Verwandte des Verkäufers Retraktrechte geltend gemacht und, als gegen diese Einwände erhoben wurden, die Pfandschaft von den Vormündern der Sophia Zanders gekauft und deren Stiefvater zum Pächter des Hofes gemacht. Er erklärt, die von den Appellaten gegen seinen Pächter geltend gemachte Lösung der Pfandschaft sei unzulässig erfolgt, da dieser zu keinem Zeitpunkt Inhaber der Pfandschaft oder zu dieser berechtigt gewesen sei, er als Pfandherr aber nie geladen oder gehört worden wäre. Ingen Eger, der sich als Pächter Nesselrodes bezeichnet, erklärt, die Klage auf Räumung des Hofes sei gegen Broichhausen geführt worden. Der Appellant könne keinerlei Interesse an dem Verfahren nachweisen, so daß seine Appellation unzulässig sei. Zudem handle es sich um ein inappellables Possessionsurteil. Am 1. Oktober 1640 erließ das RKG ein Attentatsmandat sine clausula gegen appellatische Akte der Besitzergreifung und Zerstörungen, insbesondere durch Abhauen von Weidenbäumen. Von Nesselrode bestreitet die Zulässigkeit des Mandates, da bei dessen Befolgung seine Rechte beeinträchtigt würden, ihm aber seien weder die RKG-Ladung noch das Mandat zugestellt worden. Er geht davon aus, die Eheleute Zanders/Becker hätten den Hof gepachtet, und das Geld sei später mit der Bestimmung geliehen worden, daß sie, statt Zinsen zu erhalten, keine Pacht zahlen müßten. Nach gescheiterten Verkaufsverhandlungen sei der Hof Hortenius pfandweise gegen 3000 Rtlr. übergeben worden. Hortenius habe sein Recht zur Weiterverpfändung des Hofes ausgeübt und ihn den Eheleuten Gerhard ingen Eger und Gertrud Zanders versetzt, die ihm, Nesselrode, dafür 1600 Rtlr. gezahlt hätten, woraufhin er dem Pächter Broichhausen gekündigt habe. Broichhausen habe die Annahme von 1400 Rtlr. zur Einlösung der Pfandschaft von ingen Eger verweigert. Er bestreitet Zanders oder den Vormündern von dessen Tochter das Recht, die Pfandschaft ohne seine Zustimmung weiter zu geben. Mit RKG- Urteil vom 5. März 1641 wurde Dr. Lipp - ungeachtet der Einwände - der Beweis über die Befolgung des Mandates auferlegt und in der Hautpsache die Litiskontestation für erfolgt und die Artikel als bekannt angenommen. Am 1. April 1642 wurden die Einwände gegen das RKG-Verfahren abgewiesen, die Beibringung eines Beleges über die Befolgung des Mandates eingeschärft, die von Dr. Lipp für den Kurfürsten Wolfgang Wilhelm vorgelegte Vollmacht als ungenügend und damit die in dessen Namen vorgebrachten Einwände gegen das Verfahren verworfen. Am 1. März 1644 forderte das RKG gegen das Revisionsgesuch der Appellaten erneut den Beweis über die Befolgung des Mandates und lehnte zugleich das Gesuch aufRufen gegen den Kurfürsten ab.