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Diethoh von Wennedach ("Windin") überläßt das Eigentumsrecht der ihm aufgelassenen Güter in Laupheim, die des Maesellins Gut gen. werden und die Eberhard gen. Fulhin und seine Frau Judenta von ihm zu Lehen gehabt haben, um seines Seelenheils willen dem Kloster H., dem sie der Lehenmann verkauft hat.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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