Ludwig Pfalzgraf bei Rhein, des Heiligen Römischen Reiches oberster Truchseß und Herzog in Bayern (Beyern)(a), Elisabeth Gräfin zu Sp. und Vianden (Vyanden), Pfälzgräfin bei Rhein und Herzogin in Bayern, Witwe, und Johann Graf zu Sp. schließen für sich und ihr tägliches Hofgesinde einen Burgfrieden in den folgenden Burgen, Schlössern, Städten und Tälern: Burg und Stadt Kreuznach (Crutzenach), Burg und Tal Ebernburg(b), Burg und Tal Gutenberg (Guden-)(c), der Feste Argenschwang (Arnswanck)(d), der Burg Naumburg (Num-), Burg und Tal Koppensteine(e), Burg und Stadt Gemünden (Gemunden) und der Stadt Kirchberg(f), jeweils für den Bereich der Mark. Keine Partei oder ihr Gesinde soll darin an Leib und Gut einer anderen greifen. Herzog Ludwig und seine Erben, die die Pfalzgrafschaft besitzen, werden Elisabeth, Johann, dessen Kinder, falls er welche erhält, oder seine nächsten Erben in der Grafschaft Sp.-Kreuznach an den vier Teilen der genannten Burgen, Schlösser, Städte und Täler wie auch der zugehörigen Märkte, Dörfer, Weiler und Höfe bzw. deren Einkünften bewahren und nicht behindern oder durch Amtleute behindern lassen; dies gilt auch umgekehrt. Die vom Pfalzgrafen eingesetzten Amtleute sollen gegenüber den Grafen und ihren Erben beschwören, sie in den vier Teilen zu bewahren. Kein Erbe soll zugelassen werden, bevor er nicht diesen Burgfrieden beschworen und beurkundet hat; dies gilt für beide Seiten. Graf Johann, eventuelle Kinder und Erben haben die 4 Teile der Stadt Kirchberg, des Wildbanns auf dem Soon und der anderen pfälzischen Lehen jederzeit vom Pfalzgrafen zu empfangen; hat Johann keine Söhne, erhält die älteste Tochter die Lehen. Die Lehen der Grafschaft werden von Gräfin Elisabeth und Graf Johann verliehen und gerichtet; der Pfalzgraf hat damit nichts zu schaffen. Burgmannen allerdings sind den Parteien entsprechend deren Anteilen verbunden. Mannen, Burgmannen, Bürger und Untertanen sind bei den althergebrachten Freiheiten zu belassen; wenn sie es wünschen, sollen sie Bestätigungsurkunden erhalten. Werden nach dem Tod der Gräfin die genannten Städte und Burgen geteilt, so sollen die vier Teile und der eine Teil jeweils in einem Stück beieinander bleiben. Baumaßnahmen und der Lohn für Turmknechte, Wächter und Pförtner sind anteilig zu zahlen. Das Fünftel Ludwigs soll stets bei der Pfalz bleiben. In der Gemeinschaft dürfen weitere Teilhaber nur im Einvernehmen aufgenommen werden. Wollen die Grafen einen Anteil versetzen oder verkaufen, so ist dieser erst den Pfalzgrafen anzubieten; lehnen diese ab, können sie diesen Anteil binnen Jahresfrist auslösen oder zurückkaufen; sie treten dann in die Pflichten des ursprünglichen Pfandherrn oder Käufers ein; die Anteile müssen fortan bei der Pfalz bleiben. Vormals versetzte Einkünfte der Grafschaft können gemeinsam oder einzeln ausgelöst werden; in letzterem Fall hat jede Partei das Recht, ihren Anteil später von der anderen wieder an sich zu bringen. Knechte, die Diener der anderen Partei im Burgfrieden schlagen, kommen acht Tage in den Turm; bei offenen Wunden sind die Arztkosten zu zahlen, die Strafe beträgt einen Monat Turm; Totschlag wird nach Landesrecht gerichtet, wenn nicht alle Parteien Gnade walten lassen. Keine Seite soll Feinde oder Schädiger der anderen auf der Burg aufnehmen oder Geleit und Tröstung darin geben. Geschieht das ohne Wissen doch, so hat der Betreffende auf Mahnung sofort aus der Burg zu reiten. Tag und Nacht, nachdem er aus dem Burgfrieden geritten ist, soll er der Partei, deren Feind er ist, keinen Schaden tun; in dieser Zeit ist er selbst sicher. Von Streitigkeiten und Kriegen zwischen den Parteien bleibt der Burgfrieden unberührt. Zwiste deswegen sollen von Friedrich Grafen von Leiningen (Lyningen)(g) als Obmann entschieden werden. Binnen 14 Tagen nach Klageerhebung hat er einen Tag festzusetzen und diesen den Parteien 14 Tage vorher zu verkünden; jede Partei soll ihm 2 Ratleute beigeben, die beide Seiten anhören und mit Mehrheit entscheiden sollen. Erscheint eine Partei nicht, entscheidet Graf Friedrich mit den Ratleuten der anderen allein. Hält sich eine Seite nicht daran, verliert sie ihren Anteil der betreffenden Burg; die anderen Burgen, Schlösser, Städte und Täler bleiben davon unberührt. Wirft eine Partei die andere gewaltsam aus dem Burgfrieden, geht ihr Anteil an die andere über. Stirbt Graf Friedrich, haben die Parteien binnen 2 Monaten nach dem Tod zu Kreuznach einen neuen Obmann zu bestimmen, der die Verpflichtungen urkundlich übernehmen soll. Die Erben der Parteien erhalten ihre Anteile erst, wenn sie den Burgfrieden beschworen und darüber eine Urkunde ausgestellt haben. Die Aussteller haben das beschworen und siegeln zum Zeichen dessen (1—3). Graf Friedrich übernimmt seine Verpflichtungen und hängt sein Siegel an (4). Die Aussteller bitten ihre Getreuen (5) und Johann (Hans) von Hirschhorn (Hirß-)(h), (6) Schwarz Reinhard von Sickingen, (7) Johann von Steinkallenfels (Steyne) und (8) Johann Boos von Waldeck (-ecke), alle Ritter, die anwesend waren, um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an. (a) Lesart: "Beyeren". (b) Lesart: "Eberenburg". (c) Lesart: "Gudenburg". (d) Lesart: "Argenswang". (e) Lesart: "Coppensteyn". (f) Lesart: "Kirchperg". (g) Lesart: "Lynyngen". (h) Lesart: "Hirtzhorn". (i) Lesart: "mandag .. dag .. junffrauwen".

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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