Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Graf Siegmund von Lupfen einerseits und seinem Getreuen Heinrich von Rathsamhausen, Ritter und Amtmann zu Kaysersberg, von Amts wegen andererseits Irrungen über einen Hag im Holz genannt Ingersheimer Holz (Ongerßheimer holtz) gehalten haben. Graf Siegmund hat diesen zerhauen lassen und in den Wäldern zu Ammerschweier (Amerßwyler), Niedermorschweier (Morßwyler) und Winzenheim (Wintzenheymer) gejagt. Nach Verhör beider Parteien entscheidet Kurfürst Philipp, dass er und seine Amtleute des Reichs und ihres Amtes wegen unbeirrt in den Zwingen und Bännen der Wälder zu Ammerschweier und Niedermorschweier jagen dürfen, Graf Siegmund dasselbe aber in den Wäldern zu Winzenheim darf. Graf Siegmund soll das "jagen und anbinden" gegenüber den von Winzenheim einen Abend zuvor ankündigen, die Seile sind binnen zwei oder drei Tagen wieder abzunehmen, mit entlaufenem Vieh soll es auch hinsichtlich der Bußen gnädig gehalten werden. Wegen des zerhauenen Hags, über den Graf Siegmund behauptet, er liege im Zwing und Bann zu Ingersheim, der Amtmann hingege, er liege im Zwing und Bann zu Niedermorschweier, soll ein Austrag vor den Zwölf stattfinden. Die von Ammerschweier wollten dafür ihre Urkunden und Kundschaften nicht offenlegen, weswegen Kurfürst Philipp und Graf Siegmund sie dazu ernstlich mahnen sollen. Erfindet sich binnen eines Jahres mit Recht, dass das Ingersheimer Wäldlein (weldlin so Ongerßheymer weldlin genant) in die Gemarkung zu Ingersheim gehört, soll Hege und Jagd Graf Siegmund zufallen, andernfalls der Pfalz. Die Jagd in einigen nach Blicksberg (Plickßberg) gehörigen Wäldern im Zwing und Bann zu Winzenheim, die Graf Siegmund durch den Vertrag zugestanden wird, soll dem Pfalzgrafen an Grundeigenschaft und anderen Obrigkeiten und Rechten unschädlich sein, gleichermaßen soll Graf Siegmund unbeschadet an seinen Rechten bleiben. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Vertrags.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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