Der Offizial der Konstanzer Kurie entscheidet einen Rechtsstreit zwischen Johann Ruffel von Geislingen ("Gißlingen") [a. d. Steige/Lkr. Göppingen] als Kläger auf der einen Seite und dem Frühmesser am Ulmer Münster Peter Häberlin als Beklagtem auf der anderen Seite. Bei dem Streit geht es um einen jährlichen Zins von 8 Schilling und 4 Heller von einigen Wiesen an der Eyb ("Ybach"), die der Frühmesser nach Ansicht des Klägers zu Unrecht von ihm fordert. Nach Anhörung der Parteien und Untersuchung der von ihnen vorgelegten Beweismittel weist der Offizial die Klage des Johann Ruffel zurück und verurteilt diesen zur Entrichtung des strittigen Zinses an den Frühmesser.
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Der Offizial der Konstanzer Kurie entscheidet einen Rechtsstreit zwischen Johann Ruffel von Geislingen ("Gißlingen") [a. d. Steige/Lkr. Göppingen] als Kläger auf der einen Seite und dem Frühmesser am Ulmer Münster Peter Häberlin als Beklagtem auf der anderen Seite. Bei dem Streit geht es um einen jährlichen Zins von 8 Schilling und 4 Heller von einigen Wiesen an der Eyb ("Ybach"), die der Frühmesser nach Ansicht des Klägers zu Unrecht von ihm fordert. Nach Anhörung der Parteien und Untersuchung der von ihnen vorgelegten Beweismittel weist der Offizial die Klage des Johann Ruffel zurück und verurteilt diesen zur Entrichtung des strittigen Zinses an den Frühmesser.
A Urk., 2991
1700 / 1
A Urk. A Urkunden
A Urkunden
1506 März 17.
Archivale
Sprache: Lat.
Ausstellungsort: Konstanz
Aussteller: Der Offizial der Konstanzer Kurie
Siegler: Der Offizial
Bürgen/Zeugen: Zeugen: Nikolaus Bregel und Beat Irndiner, Notare der Konstanzer Kurie
Kanzleivermerke: XXVII Lit. CC (17. Jh.)
Überlieferung: Orig.
Beschreibstoff: Perg.
Siegelbefund: An Pergamentstreifen anhängende Siegel aus rotem Wachs; Fragment
Rückvermerke: Vrtailbrieff vmb acht schilling vier heller jerlichs zinß ausser 3,5 tagwerck mads im Eibacher thall, welche yetzo Lorentz Ferber zu Geislingen gibt (17. Jh.)
Datum et actum lectaque et lata est hec nostra sententia diffinitva in ambitu maioris ecclesie Constan. ..., 1506, ... mensis vero marcii die decimaseptima ...
Ausstellungsort: Konstanz
Aussteller: Der Offizial der Konstanzer Kurie
Siegler: Der Offizial
Bürgen/Zeugen: Zeugen: Nikolaus Bregel und Beat Irndiner, Notare der Konstanzer Kurie
Kanzleivermerke: XXVII Lit. CC (17. Jh.)
Überlieferung: Orig.
Beschreibstoff: Perg.
Siegelbefund: An Pergamentstreifen anhängende Siegel aus rotem Wachs; Fragment
Rückvermerke: Vrtailbrieff vmb acht schilling vier heller jerlichs zinß ausser 3,5 tagwerck mads im Eibacher thall, welche yetzo Lorentz Ferber zu Geislingen gibt (17. Jh.)
Datum et actum lectaque et lata est hec nostra sententia diffinitva in ambitu maioris ecclesie Constan. ..., 1506, ... mensis vero marcii die decimaseptima ...
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
03.04.2025, 13:15 MESZ
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