Der Offizial der Konstanzer Kurie entscheidet einen Rechtsstreit zwischen Johann Ruffel von Geislingen ("Gißlingen") [a. d. Steige/Lkr. Göppingen] als Kläger auf der einen Seite und dem Frühmesser am Ulmer Münster Peter Häberlin als Beklagtem auf der anderen Seite. Bei dem Streit geht es um einen jährlichen Zins von 8 Schilling und 4 Heller von einigen Wiesen an der Eyb ("Ybach"), die der Frühmesser nach Ansicht des Klägers zu Unrecht von ihm fordert. Nach Anhörung der Parteien und Untersuchung der von ihnen vorgelegten Beweismittel weist der Offizial die Klage des Johann Ruffel zurück und verurteilt diesen zur Entrichtung des strittigen Zinses an den Frühmesser.

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Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv Ulm
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