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Nach gegenseitiger Abteilung des Vierherrischen unter die hessischen und nassauischen Mitbesitzer einigen sich die Vertreter von Nassau-Oranien, Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg über die bei der Verwaltung des ihnen zugefallenen Anteils von nun an gelten sollenden Grundsätze. Die Gemeinschaft des Vierherrischen tritt in gewisse Verbindung mit dem gemeinschaftlichen Amt Nassau.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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