Nach gegenseitiger Abteilung des Vierherrischen unter die hessischen und nassauischen Mitbesitzer einigen sich die Vertreter von Nassau-Oranien, Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg über die bei der Verwaltung des ihnen zugefallenen Anteils von nun an gelten sollenden Grundsätze. Die Gemeinschaft des Vierherrischen tritt in gewisse Verbindung mit dem gemeinschaftlichen Amt Nassau.