Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er mit Zustimmung des Dekans Karl und des Konvents von Fulda Burg...
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678
1401 Oktober 17 a
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1401-1410
1401 Oktober 17
Ausfertigung, Pergament, zwei angehängte Siegel (fehlen)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gegeben ist nach Cristi geburt virtzehenhundert iar darnach in dem ersten jare an Mantage nach sent Gallen tag
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er mit Zustimmung des Dekans Karl und des Konvents von Fulda Burg, Amt und Gericht Haselstein und die Kellerei und das Gericht Rasdorf mit allem Zubehör an den Ritter Gottschalk von Buchenau und dessen Ehefrau Irmela (Irmel) zum Wiederkauf verkauft hat. Ausgenommen sind geistliche Pfründen, Patronatsrechte, Lehen und Burglehen, Besitz und Leute des Konvents, das Dorf Soisdorf (Sostorf). Leute im Amt und Gericht Haselstein, die keine Abgaben und Steuern an sie zahlen, sollen nicht mit Herbergsdiensten und Küchenspeise (kuchenspisen) belastet werden, außer wenn sie zum Gericht gehören. Weiterhin ausgenommen sind Einkünfte und Zinsen des Klosters, des Konvents und des Klerus in den Ämtern und Gerichten, und Einkünfte, die nicht als Leibrente oder zum Wiederkauf von Johanns Vorgängern verkauft wurden. Johann verzichtet auf das Herbergsrecht in diesen Gebieten, das sein Vorgänger Abt Friedrich [von Romrod] dort beanspruchte. Erst bei einem Wiederkauf durch Geistliche aus Rasdorf will er von diesem Recht wieder Gebrauch machen. Ebenfalls zum Wiederkauf verkauft werden zwei Vorwerke in Weihers bei Hünfeld und zwei Vorwerke im Dorf Borsch (Borsa) [Ortsteil von Geisa] und der dortigen Gemarkung mit allem Zubehör; ausgenommen sind die jährlichen Zinsen, Zehnt und Einkünfte der Werkmeisterei und der Pforte des Klosters. Auch zum Wiederkauf verkauft werden 42,5 Pfund Heller und 20 Schilling Heller Fuldaer Währung Einkünfte von den Bewohnern des Dorfs Borsch und vier Pfund Heller und sechs Schilling Heller Einkünfte aus der Baderstube (scherstat) in der Stadt Geisa und von zwei Hufen bei Geisa. Für das alles haben Gottschalk und Irmela 6200 Gulden guter und gewichtiger Währung bezahlt. Gottschalk hatte Burg, Amt und Gericht Haselstein und die Kellerei und das Gericht Rasdorf sowie die zwei Vorwerke in Weyhers bereits vorher für dieselbe Summe zum Wiederkauf gekauft. 3000 Gulden und 38 Pfund Heller Fuldaer Währung wurden ihm von Johanns Vorgängern als Zins gezahlt, damit der Wiederkauf nicht vor Gottschalks Tod abgewickelt wird. Die zwei Vorwerke im Dorf Borsch sowie die Badestube und die Hufen in Geisa waren Gottschalk von Johanns Vorgängern für 500 Gulden zum Wiederkauf verkauft worden. 500 Gulden Baukosten hat der Abt Gottschalk mit der Kaufsumme verrechnet. Gottschalk und sein Sohn Gottschalk dürfen auf Lebzeiten in der Burg Haselstein wohnen. Nach deren beider Tod hat der Abt ein jederzeitiges Rückkaufrecht, das einen Monat im Voraus angekündigt werden muss. Bis zum Ende dieses Monats muss dann die Kaufsumme an Irmela oder ihre Erben in Fulda ausbezahlt werden. Dort hat sie in einem Umkreis von vier Meilen Geleitrecht; sollte Johann sich in einer Fehde befinden, müssen sich Gottschalks Erben um den Schutz des Geldes kümmern. Nach der Rückzahlung kann dem Rückkauf nicht widersprochen werden. Sollte jemand Ansprüche haben gegenüber denen, die vorher auf den Vorwerken in Borsch saßen, soll er das mit Gottschalk verhandeln; sollte keine Einigung gefunden werden, kann der Fall vor den Abt gebracht werden. Gottschalk und Irmela sollen 300 Gulden für die bauliche Instandhaltung der Burg Haselstein aufwenden und dem Abt darüber Rechenschaft ablegen. Im Fall eines Wiederkaufs muss der Abt 200 Gulden von diesem Baugeld - abzüglich nicht verwendeter Beträge - an Gottschalk und Irmela zahlen. Dienstleistungen der armen Leute in diesem Amt und Gericht, die für die bauliche Instandhaltung erbracht werden, sollen nicht mit den 300 Gulden verrechnet werden. Gottschalk und Irmela sollen sich auch um die Wälder in diesen Gebieten kümmern; davon soll nichts verkauft, sondern alles zur Ausbesserung der Burg oder zur Verwendung in diesem Gericht und Amt herangezogen werden. Gottschalk, Irmela und ihre Amtsleute sollen im Amt und Gericht Haselstein die Priester aus Rasdorf, andere Priester des Abtes, Lehnsmänner, Burgmänner, Hintersassen, Gut und Leute des Konvents und Klosters und das Dorf Soisdorf beschützen sowie für ihre Rechte eintreten und diese bewahren. Burg Haselstein soll für den Abt Offenhaus sein, außer gegen Gottschalk und seine Erben; dadurch soll Gottschalk kein finanzieller Schaden entstehen. Gottschalk soll auch verhindern, dass irgendjemand von der Burg aus einem Geistlichen, Bürger oder Armen des Amts oder Gerichts Schaden zufügt oder angreift. Auch im Streitfall zwischen Abt und den Käufern darf keine Seite den Gütern einen Schaden zufügen. Die Käufer dürfen von der Burg aus keine Angriffe gegen den Abt vornehmen. Wenn die Burg für den Abt Offenhaus ist, kann der Abt einen Hauptmann einsetzen, dem er und die Käufer die Burg dann anvertrauen. Sollte die Burg dann verloren gehen, muss der Abt die Kaufsumme und das verbrauchte Baugeld erstatten. Verschulden die Käufer den Verlust der Burg, muss keine Entschädigung gezahlt werden. In beiden Fällen wollen beide Seiten gemeinsam die Burg zurückgewinnen und den vorherigen Zustand wiederherstellen. Der Abt gewährt Gottschalk und seinen Erben Schutz, wie er ihn seinen anderen Lehnsmännern auch zuteilwerden lässt. Die Burgmänner von Haselstein sollen Gottschalk und dem Abt Treue schwören. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Abt Johann], [Dekan Karl mit dem Konvent]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Vgl. hierzu Nr. 677, in der diese Urkunde inseriert ist.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er mit Zustimmung des Dekans Karl und des Konvents von Fulda Burg, Amt und Gericht Haselstein und die Kellerei und das Gericht Rasdorf mit allem Zubehör an den Ritter Gottschalk von Buchenau und dessen Ehefrau Irmela (Irmel) zum Wiederkauf verkauft hat. Ausgenommen sind geistliche Pfründen, Patronatsrechte, Lehen und Burglehen, Besitz und Leute des Konvents, das Dorf Soisdorf (Sostorf). Leute im Amt und Gericht Haselstein, die keine Abgaben und Steuern an sie zahlen, sollen nicht mit Herbergsdiensten und Küchenspeise (kuchenspisen) belastet werden, außer wenn sie zum Gericht gehören. Weiterhin ausgenommen sind Einkünfte und Zinsen des Klosters, des Konvents und des Klerus in den Ämtern und Gerichten, und Einkünfte, die nicht als Leibrente oder zum Wiederkauf von Johanns Vorgängern verkauft wurden. Johann verzichtet auf das Herbergsrecht in diesen Gebieten, das sein Vorgänger Abt Friedrich [von Romrod] dort beanspruchte. Erst bei einem Wiederkauf durch Geistliche aus Rasdorf will er von diesem Recht wieder Gebrauch machen. Ebenfalls zum Wiederkauf verkauft werden zwei Vorwerke in Weihers bei Hünfeld und zwei Vorwerke im Dorf Borsch (Borsa) [Ortsteil von Geisa] und der dortigen Gemarkung mit allem Zubehör; ausgenommen sind die jährlichen Zinsen, Zehnt und Einkünfte der Werkmeisterei und der Pforte des Klosters. Auch zum Wiederkauf verkauft werden 42,5 Pfund Heller und 20 Schilling Heller Fuldaer Währung Einkünfte von den Bewohnern des Dorfs Borsch und vier Pfund Heller und sechs Schilling Heller Einkünfte aus der Baderstube (scherstat) in der Stadt Geisa und von zwei Hufen bei Geisa. Für das alles haben Gottschalk und Irmela 6200 Gulden guter und gewichtiger Währung bezahlt. Gottschalk hatte Burg, Amt und Gericht Haselstein und die Kellerei und das Gericht Rasdorf sowie die zwei Vorwerke in Weyhers bereits vorher für dieselbe Summe zum Wiederkauf gekauft. 3000 Gulden und 38 Pfund Heller Fuldaer Währung wurden ihm von Johanns Vorgängern als Zins gezahlt, damit der Wiederkauf nicht vor Gottschalks Tod abgewickelt wird. Die zwei Vorwerke im Dorf Borsch sowie die Badestube und die Hufen in Geisa waren Gottschalk von Johanns Vorgängern für 500 Gulden zum Wiederkauf verkauft worden. 500 Gulden Baukosten hat der Abt Gottschalk mit der Kaufsumme verrechnet. Gottschalk und sein Sohn Gottschalk dürfen auf Lebzeiten in der Burg Haselstein wohnen. Nach deren beider Tod hat der Abt ein jederzeitiges Rückkaufrecht, das einen Monat im Voraus angekündigt werden muss. Bis zum Ende dieses Monats muss dann die Kaufsumme an Irmela oder ihre Erben in Fulda ausbezahlt werden. Dort hat sie in einem Umkreis von vier Meilen Geleitrecht; sollte Johann sich in einer Fehde befinden, müssen sich Gottschalks Erben um den Schutz des Geldes kümmern. Nach der Rückzahlung kann dem Rückkauf nicht widersprochen werden. Sollte jemand Ansprüche haben gegenüber denen, die vorher auf den Vorwerken in Borsch saßen, soll er das mit Gottschalk verhandeln; sollte keine Einigung gefunden werden, kann der Fall vor den Abt gebracht werden. Gottschalk und Irmela sollen 300 Gulden für die bauliche Instandhaltung der Burg Haselstein aufwenden und dem Abt darüber Rechenschaft ablegen. Im Fall eines Wiederkaufs muss der Abt 200 Gulden von diesem Baugeld - abzüglich nicht verwendeter Beträge - an Gottschalk und Irmela zahlen. Dienstleistungen der armen Leute in diesem Amt und Gericht, die für die bauliche Instandhaltung erbracht werden, sollen nicht mit den 300 Gulden verrechnet werden. Gottschalk und Irmela sollen sich auch um die Wälder in diesen Gebieten kümmern; davon soll nichts verkauft, sondern alles zur Ausbesserung der Burg oder zur Verwendung in diesem Gericht und Amt herangezogen werden. Gottschalk, Irmela und ihre Amtsleute sollen im Amt und Gericht Haselstein die Priester aus Rasdorf, andere Priester des Abtes, Lehnsmänner, Burgmänner, Hintersassen, Gut und Leute des Konvents und Klosters und das Dorf Soisdorf beschützen sowie für ihre Rechte eintreten und diese bewahren. Burg Haselstein soll für den Abt Offenhaus sein, außer gegen Gottschalk und seine Erben; dadurch soll Gottschalk kein finanzieller Schaden entstehen. Gottschalk soll auch verhindern, dass irgendjemand von der Burg aus einem Geistlichen, Bürger oder Armen des Amts oder Gerichts Schaden zufügt oder angreift. Auch im Streitfall zwischen Abt und den Käufern darf keine Seite den Gütern einen Schaden zufügen. Die Käufer dürfen von der Burg aus keine Angriffe gegen den Abt vornehmen. Wenn die Burg für den Abt Offenhaus ist, kann der Abt einen Hauptmann einsetzen, dem er und die Käufer die Burg dann anvertrauen. Sollte die Burg dann verloren gehen, muss der Abt die Kaufsumme und das verbrauchte Baugeld erstatten. Verschulden die Käufer den Verlust der Burg, muss keine Entschädigung gezahlt werden. In beiden Fällen wollen beide Seiten gemeinsam die Burg zurückgewinnen und den vorherigen Zustand wiederherstellen. Der Abt gewährt Gottschalk und seinen Erben Schutz, wie er ihn seinen anderen Lehnsmännern auch zuteilwerden lässt. Die Burgmänner von Haselstein sollen Gottschalk und dem Abt Treue schwören. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Abt Johann], [Dekan Karl mit dem Konvent]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Vgl. hierzu Nr. 677, in der diese Urkunde inseriert ist.
Nach der Kaufsumme von 6200 Gulden wird die Vorgeschichte der Güter erläutert. Dabei ist nicht mehr genau zu rekonstruieren, welche Summe von wem an wen für welche Leistung gezahlt wurde. Gottschalk und seine Vorfahren hatten in irgendeiner Form bereits von Johanns Vorgängern die Güter zum Wiederkauft gekauft.
Die Urkunde wurde mit zwei Einschnitten ungültig gemacht.
Die Urkunde wurde mit zwei Einschnitten ungültig gemacht.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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