Hintergrund des Verfahrens ist eine Erbauseinandersetzung zwischen den Söhnen des Adam von Horrich zu Glimbach aus 1. Ehe mit Elisabeth von Blittersdorf, Johann Wilhelm, Adam und Reinhard, die das väterliche Erbe in 3 Teile geteilt hatten. Zu dem Adam zugefallenen Teil hatte der Belmerzehnt gehört, den dessen Halbbruder Johann Georg (aus der 2. Ehe des Vaters mit Margaretha Schall von Bell) eingeklagt und 1664 zugesprochen erhalten hatte. Die Appellation richtet sich dagegen, daß der Appellat, verheiratet mit einer Tochter des Adam von Horrich, vom Appellanten, verheiratet mit einer Nachfahrin (Tochter oder Enkelin) des Johann Wilhelm von Horrich, Erstattung eines Drittels des Wertes des Zehnten (um den dessen Erbteil durch den Entzug des Zehnten verringert worden war) beantragt und von der Vorinstanz zugesprochen erhalten hatte. Der Appellant wendet ein, daß eventuelle Ansprüche dadurch, daß Adam von Horrich selbst sie rund 30 Jahre nicht betrieben hatte, verjährt seien. Zudem bestreitet er einen Erstattungsanspruch, da ein zur Erstattungsleistung Verpflichteter (Eviktionspflichtiger) zu dem Verfahren, aus dem die Verpflichtung erwachse, hätte geladen sein und darin den Standpunkt dessen, dem er anschließend möglicherweise Eviktion leisten müsse, mit vertreten haben müsse. Dies sei nicht erfolgt; Adam von Horrich aber habe ein wichtiges Argument, die Tatsache, daß der Zehnt zu den Stock- und Stammgütern gehöre, an denen nach jül. Recht Kinder 2. Ehe nicht erbberechtigt seien, nicht vorgebracht und weder selbst gegen den Entzug appelliert, noch den Brüdern als Eviktionspflichtigen die Möglichkeit dazu gegeben. Der Herzog von Jülich-Kleve-Berg ließ die ihm vom Appellaten vorgelegten Einwände gegen die Zuständigkeit des RKG einreichen (Nichterreichen der Appellationssumme. Er erklärt zudem, der Zehnt sei als Seitenfall durch den Tod des Bruders Adams von Horrich, Meinhard, angefallen, also kein Stock- und Stammgut).