Georg Zoller, Bürger und Gastgeber zu Biberach, und seine Ehefrau Agatha Supenlerin, die Witwe des verstorbenen Gastwirts Philipp Hafner zu Öpfingen, verkaufen das Erblehengütlein in Rißtissen mit seinen Zugehörungen, das sich oben im Dorf hinter dem Kaplaneihaus und dem Garten des Bauern Jakob Hafner befindet und das nach dem Tod ihres ersten Mannes an Agatha Supenlerin und ihren Sohn Thomas Hafner auf dem Erbweg gefallen war, mit Zustimmung von Maria Freiin von Laubenberg, geborene von Laubenberg, Witwe von Rißtissen, als Obrigkeit an diese als freies Eigen für 660 fl und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Genannt werden das Haus, der Hof mit dem Hanfgarten, drei Jauchert Acker im Kapellenösch, ein Jauchert zwischen Sebastian Mößlenger und dem Gemeindeweg, von dem der Herrschaft nach dem Urbar jährlich sechs Mittelen Roggen oder Hafer zu geben sind, wenn es Frucht erträgt, ein Viertel wurde aber als erbeigen gekauft und gültet nichts, ein Jauchert im Achfurterösch zwischen dem jetzigen Bader Ulrich Merklin und Martin Eberlin, das nichts gültet, ein Jauchert im Löchenösch zwischen Hans Heisten und Hans Bomhauer, das ebenfalls nichts gültet, ein Tagwerk Wiesmahd, die Lesten Wies genannt, die an die Gemeinde und Sebastian Hensinger grenzt und den Gemeindeteil an Wald und Feld mit allen Zugehörungen. Für dieses Erblehengütlein sind der Herrschaft jedes Jahr auf den 11. November (auf Sanct Martins des hailigen bischofstag) ein pf 16 ß h, ein Viertel Öl, zwei Weisateier, zwei Hennen, zwei Hühner und ein Weisatschilling als Hauszins und Heugeld zu entrichten. Die Besitzer leisten der Herrschaft alle Dienste und sind ihr auch mit allen anderen im einzelnen genannten Pflichten unterworfen. Bei Tod, Kauf, Tausch, Wechsel oder aus anderem Grund sind ein pf h als Auffahrt- und Abfahrtgeld zu bezahlen. Die Heiligenpflege erhält den gewöhnlichen Zehnten und ein Pfund Wachs. Außerdem sind die Besitzer zu vier ß h unablösigem Grundzins verpflichtet. Die Aussteller versprechen nach dem Gebrauch und Recht der Erblehen in Rißtissen Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung.