Art.117 (3) Grund- und Leitsätze: (Text). Art. 117. Abschnitt XIII. Rechtspflege. 1. A Durch Kirchengesetz werden kirchliche Gerichte für Verfassungs-, Verwaltungs- und Disziplinarsachen und eine Spruchstelle in Lehrbeanstandungsverfahren errichtet. 2. A Das Kirchengesetz regelt auch ihre Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und das Verfahren. 3. A Das Kirchengesetz kann bestimmen, daß sich die Nordelbische Kirche der Rechtspflegeeinrichtungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland bedient. 4. A Die Mitglieder der Gerichte und der Spruchstellen sind unabhängig und nur an das geltende Recht gebunden.

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Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
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